1. Ausbildungsplatzwechsel
  2. Der Aufhebungsvertrag
  3. Kündigung durch den Auszubildenden (Azubi/Azubine)
    1. Kündigung vor Beginn der Ausbildung und in der Probezeit
    2. Außerordentliche fristlose Kündigung
    3. Ordentliche Kündigung
  4. Kündigung durch den Ausbildenden (Betrieb)
    1. Kündigung vor Beginn der Ausbildung und in der Probezeit
    2. Abmahnung
    3. Außerordentliche fristlose Kündigung
    4. Betriebsbedingte Kündigung
  5. Besonderheiten Kündigungsschutz
  1. Ausbildungsplatzwechsel

Ob ein Ausbildungsplatzwechsel das Richtige für dich ist, ist von ganz unterschiedlichen Dingen abhängig. Gerne unterstützen wir dich bei deiner Entscheidung und helfen dir bei den weiteren Schritten. (Kontakt)

Die gute Nachricht ist: Ein Ausbildungsplatzwechsel ist in der Ausbildung prinzipiell möglich. Damit du dein Ausbildungsverhältnis mit deinem aktuellen Betrieb auflösen kannst, musst du aber gute Gründe vorweisen können oder brauchst du das Einverständnis deines aktuellen Betriebes (siehe unten). Du kannst deinen Betrieb bei den entsprechenden Voraussetzungen dann verlassen und deine Ausbildung meist ohne Zeitverlust in einem anderen Betrieb fortsetzen. Einen Wechsel solltest du dir natürlich gut und in Ruhe überlegen, denn in deinem neuen Betrieb hast du auch wieder eine Probezeit, ein neues Team und neue Arbeitsabläufe. Wenn sich die Situation an deinem Ausbildungsplatz aber nach allen Gesprächsversuchen und Anstrengungen (siehe hierzu unseren Artikel Kommunikation) nicht ändert oder es dir unzumutbar ist weiter in dem Betrieb zu bleiben (z.B. bei sexueller Belästigung), dann kann ein Wechsel das Richtige für dich sein. Warte damit nicht bis kurz vor deiner Abschlussprüfung, denn je kürzer die noch verbleibende Ausbildungszeit ist, desto schwieriger wird es, noch einen Betrieb zu finden. Tatsächlich wechseln aber mehr Azubis und Azubinen den Ausbildungsplatz als man denkt, in manchen Berufen fast jeder/ jede Zweite. Es gibt viele Betriebe, die gerne Azubis und Azubinen aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis übernehmen, weil sie sich schon in die Arbeitswelt und ihren Ausbildungsberuf eingewöhnt und erste Inhalte gelernt haben. Wenn du die Ausbildung in einem neuen Betrieb zu Ende machst und eine gute Begründung für deinen Wechsel hattest, fällt der Ausbildungsplatzwechsel auch nicht negativ im Lebenslauf auf.

Achtung: Bei Umzug in ein anderes Bundesland ist ein Wechsel unter Anerkennung deiner bisherigen Ausbildungszeit schwieriger. Informiere dich in diesem Fall bei deiner zuständigen Kammer.

Bei einem Ausbildungsplatzwechsel solltest du folgendermaßen vorgehen:

Bewerbung um einen neuen Ausbildungsbetrieb

Als erstes solltest du dich um einen neuen Ausbildungsbetrieb kümmern, der dich als Wechsler bzw. Wechslerin übernimmt und dir deine bisherige Ausbildungszeit anerkennt. Du solltest erst kündigen, wenn du einen neuen Betrieb gefunden hast: Erstens hast du so finanziell weniger Druck und kannst in Ruhe nach einer guten Alternative suchen. Zweitens verlierst du nach einer Kündigung (zeitweise) deinen Status als Auszubildender oder Auszubildende. Vergeht zwischen zwei Ausbildungsverhältnissen zu viel Zeit, wird dir die versäumte Zeit an deine Ausbildungszeit eventuell hinten angehängt und du wirst erst ein halbes Jahr später zur Abschlussprüfung zugelassen. (Prüfung, Verlängerung)

Offene Stellen sind oft an deiner Berufsschule ausgeschrieben oder deine Berufsschulkollegen und -kolleginnen, Lehr- oder Fachkräfte wissen von freien Lehrstellen. Auch auf den Webseiten der Kammern (z.B. IHK, Ärztekammer) finden sich oft aktuelle Stellenangebote. Ansonsten findest du offene Lehrstellen bei der Agentur für Arbeit oder indem du in Betrieben in deiner Umgebung direkt nachfragst.

Aktualisiere deine Bewerbungsunterlagen (gerne auch mit unserer Hilfe) und achte besonders in Anschreiben und Vorstellungsgespräch auf gute Formulierungen für deinen Wechselwunsch. Zum Beispiel könnte auf dich zutreffen:

  • dass dir die Ausbildungsinhalte bisher gut gefallen, du dir aber mehr Anleitung und Herausforderung in der Ausbildung wünscht,
  • dass du ein motivierter Azubi oder eine motivierte Azubine bist und du in dem neuen Unternehmen die Möglichkeit siehst, alle beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse erlernen zu können,
  • dass du in einem renommierten, großen Unternehmen bessere Entwicklungschancen siehst,
  • dass du dich in einem familiären Unternehmen wohler fühlst,
  • dass dir eine strukturierte Ausbildung wichtig ist,
  • dass dir ein wertschätzendes und positives Betriebsklima wichtig ist,
  • dass dir Überstunden -falls mal nötig- nichts ausmachen, dass du aber in dem Betrieb so viele machen musstest, dass du keine Zeit mehr zum Lernen hattest.

Achte darauf, über deinen derzeitigen Ausbildungsbetrieb nicht schlecht zu reden und die Vorzüge des Unternehmens, bei dem du dich bewirbst, hervorzuheben. Geschäftsgeheimnisse oder Details über innerbetriebliche Abläufe bei deinem alten Betrieb darfst du auch nach (vorzeitiger) Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht weitererzählen.

Vereinbare nach Möglichkeit einen Tag zum Probearbeiten mit dem neuen Betrieb – so können du und der Betrieb sich gegenseitig gut kennenlernen.

Bei einer Zusage vereinbare mit dem neuen Betrieb, wenn möglich, einen Zeitraum (z.B. ab sofort bis spätestens Mitte Juli), in dem du dort beginnen kannst. Ihr könnt auch schon mal einen Ausbildungsvertrag unterschreiben – dieser kann jedoch noch nicht bei der Kammer eingereicht werden und ist somit noch nicht abschließend gültig!

Denn als nächstes steht erstmal an:

Beendigung deines bestehenden Ausbildungsverhältnisses

Sobald du eine neue Ausbildungsstelle hast – und möglichst erst dann, musst du das Ausbildungsverhältnis mit deinem bisherigen Betrieb beenden, ehe du wirklich wechseln kannst.

Folgende Möglichkeiten stehen dir rechtlich dafür zur Verfügung:

  • Ein Aufhebungsvertrag, mit dem du und dein Betrieb gemeinsam ein Datum vereinbart, zu dem euer Ausbildungsverhältnis vorzeitig aufgelöst werden soll. In den meisten Fällen solltest du es zuerst mit dieser Möglichkeit versuchen.
  • Eine außerordentliche fristlose Kündigung, wenn dein Betrieb sich schweren Verletzungen seiner Pflichten als Ausbildender schuldig gemacht hat.
  • Eine ordentliche Kündigung, mit 4 Wochen Kündigungsfrist, falls du deinen jetzigen Ausbildungsberuf nicht länger erlernen möchtest, sondern einen völlig anderen (Ausbildungs-)Beruf ergreifen willst.
  • Eine Kündigung in der Probezeit ist ohne Angaben von Gründen sofort möglich, sofern du dich noch in der Probezeit befindest

Zu jeder Möglichkeit findest du im dazugehörigen ausführlichen Kapitel weitere Informationen, ob sie zu deiner Situation passt und wie du jeweils vorgehen musst.

Bei allen Möglichkeiten solltest du mit deinem alten Betrieb noch folgende Punkte – möglichst schriftlich – klären:

  • Urlaub: Für jeden vollen Monat, den du noch im Betrieb beschäftigt warst, erwirbst du anteilig Urlaubsanspruch (pro vollen Beschäftigungsmonat 1/12 deines Jahresurlaubs). Endet dein Ausbildungsverhältnis erst in der zweiten Jahreshälfte hast du sogar Anspruch auf deinen gesamten Jahresurlaub. Achtung: Es kann für deine Ausbildungsrichtung durch Tarifverträge andere Regelungen geben!
    Hast du diesen Urlaub noch nicht genommen, solltest du mit deinem Ausbildungsbetrieb besprechen, wie es möglich ist, diesen Urlaub noch vor Verlassen des Betriebes zu nehmen oder ob sie dir die übrigen Tage wie einen normalen Arbeitstag ausbezahlen. (Finanzen, Tarif)
  • Restgehalt: Für jeden Tag, den du laut Ausbildungsvertrag noch in deinem Betrieb beschäftigt bist, steht dir auch deine Ausbildungsvergütung zu. Wechselst du also innerhalb eines Monat, muss dir dein Betrieb deine Vergütung bis zum letzten Arbeitstag anteilig ausbezahlen.
  • Berichtsheft: Schreibe dein Berichtsheft bis zum letzten Tag dort sorgfältig und lasse es dir mit allen fälligen Unterschriften deines Ausbildenden aushändigen. Du musst dein Berichtsheft zur Prüfungsanmeldung bzw. in deiner Abschlussprüfung vollständig ausgefüllt vorlegen – deinen dann Ex-Betrieb noch nach fehlenden Unterschriften fragen zu müssen kann unangenehm und langwierig sein.
  • Ausbildungszeugnis: Dein Betrieb ist verpflichtet, dir auf deine Nachfrage hin ein Ausbildungszeugnis auszustellen, wenn du den Betrieb verlässt. Darin sollten alle deine Tätigkeiten und Lernerfolge aufgelistet und bewertet werden.
  • Überstunden: Deine dokumentierten Überstunden solltest du mit deinem Betrieb besprechen und in Freizeit oder Vergütung spätestens zu Vertragsende ausgeglichen bekommen.
  • Rückgabe von Arbeitsmitteln: Für Schlüssel, Werkzeug, Diensthandy usw. solltet ihr eine Form und einen Zeitpunkt der Rückgabe vereinbaren.

Sollte es Probleme mit deinem alten Betrieb bei der Einhaltung dieser Punkte geben, fordere ihn unbedingt schriftlich (idealerweise per Brief als Einschreiben) zur Erfüllung auf. Nimm gerne Kontakt mit uns auf, wenn du dabei Unterstützung benötigst oder Fragen hast.

Wechsel vom alten in den neuen Betrieb

Sobald dein Ausbildungsvertrag mit deinem alten Betrieb beendet ist, kannst du bei deinem neuen Betrieb unterschreiben bzw. könnt ihr den unterschriebenen Vertrag an die Kammer senden.

Folgende Stellen solltest du über deinen Wechsel informieren:

  • Berufsschule
  • Kammer
  • Deine Krankenkasse
    Dein ehemaliger Ausbildungsbetrieb zahlt ja jetzt deine Beiträge nicht mehr – gib also bei deiner Krankenkasse Bescheid, dass und wie sich deine Ausbildungssituation verändert hat.

Bei kurz- oder langfristiger Arbeitslosigkeit musst du außerdem informieren:

  • Agentur für Arbeit
    Sobald dir das Ende deines Ausbildungsverhältnisses bekannt ist (= du willst kündigen) bzw. 3 Monate im Voraus musst die die Agentur für Arbeit darüber benachrichtigen – ansonsten hast du unter Umständen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld!

Denk dran: Du hast jetzt im neuen Betrieb erstmal wieder bis zu 4 Monaten Probezeit.

2. Der Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung. Anders als bei einer Kündigung, kündigt hier nicht eine Partei der anderen, sondern beide Parteien sind sich über eine vorzeitige Auflösung des Ausbildungsverhältnisses einig. Es werden keine Gründe angegeben, warum das Ausbildungsverhältnis gelöst werden soll. Den Zeitpunkt/ Datum, zu welchem euer Ausbildungsverhältnis vorzeitig enden soll, können du und dein Betrieb frei vereinbaren (egal ob z.B. für den nächsten Tag oder in zwei Monaten). Es gibt keine Fristen, die ihr einhalten müsst.

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Bei einem Ausbildungsplatzwechsel solltest du immer zuerst versuchen, dich mit deinem Betrieb auf einen Aufhebungsvertrag zu einigen. Bitte suche dir nach Möglichkeit vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages einen neuen Ausbildungsbetrieb (Ausbildungsplatzwechsel).
Viele Auszubildende bei uns in der Beratung haben Sorge, dass sich ihr Betrieb nicht auf einen Aufhebungsvertrag einlassen wird. Bitte versuche es trotzdem erstmal hartnäckig damit, denn langfristig hätte ja auch der Betrieb nichts von dir, wenn du gegen deinen Willen weiter dort arbeiten musst und deine Arbeit nur noch unmotiviert machst. Nach unserer Erfahrung wird es vor allem um das Enddatum und ausstehenden Urlaub, Überstunden, Restgehalt etc. (siehe oben) gehen, sobald dein Betrieb von deinem Wechselwunsch erfährt.

Anders als bei einer fristlosen Kündigung werden in einem Aufhebungsvertrag keine Gründe angegeben, warum das Ausbildungsverhältnis beendet wird. Das macht den Aufhebungsvertrag für alle Parteien relativ unkompliziert. Betrieb und Auszubildender bzw. Auszubildende vermitteln so außerdem, dass sie sich trotz Beendigung einigermaßen im Guten trennen. Das kann vor allem bei Bewerbung bei deinen zukünftigen Arbeitgebern und Arbeitgeberinne von Vorteil sein.

Auch kann dein Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin gegen einen Aufhebungsvertrag anders als gegen eine fristlose Kündigung nach einer Unterzeichnung nicht mehr vorgehen. Sobald ihr beide den Vertrag unterschrieben habt, endet dein Ausbildungsverhältnis sicher zum gemeinsam vereinbarten Datum.

Welche Nachteile kann ein Aufhebungsvertrag haben?

Gegen einen Aufhebungsvertrag kannst auch du, nachdem dein Betrieb und du unterschrieben habt, nicht mehr rechtlich vorgehen! Bitte unterzeichne den Aufhebungsvertrag also nur, wenn du ganz sicher bist, dass du den Betrieb verlassen willst und dir eine Alternative überlegt oder einen neuen Betrieb gefunden hast, bei dem du deine Ausbildung fortsetzen kannst. (Bewerbung um einen neuen Ausbildungsbetrieb)

Leider haben wir schon Fälle erlebt, in denen Betriebe den Aufhebungsvertrag missbrauchten und Auszubildende mit Drohungen zu einer Unterschrift zwingen wollten, wenn sie sonst keine Kündigungsmöglichkeiten hatten. Bitte unterschreibe in diesem Fall nicht und wende dich an uns oder eine andere Unterstützungsstelle.

Ein weiterer Nachteil ist, dass du mit Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages unter Umständen aus Sicht der Agentur für Arbeit Mitschuld am Ende deines Ausbildungsverhältnisses trägst. Bei einer möglichen längeren Arbeitslosigkeit, z.B. bis du eine neue Ausbildungsstelle findest, könnte die Agentur für Arbeit dich deswegen für einige Zeit (max. 3 Monate) für Arbeitslosengeld sperren. Normalerweise haben Auszubildende für einen Aufhebung ihres Ausbildungsverhältnisses aber gute Gründe z.B. mangelnde Ausbildungsqualität, ein ungeeigneter Ausbilder bzw. Ausbilderin oder Zweifel an der Passung des Berufes. Diese Gründe und einen Nachweis darüber, dass du dich bereits um eine neue Stelle oder eine andere Alternative gekümmert hast, solltest du der Agentur für Arbeit mitteilen – sie sehen dann häufig von einer (vollen) Sperre ab.

Erstellung und Abschluss eines Aufhebungsvertrages

Der Aufhebungsvertrag wird wie auch alle Kündigungen schriftlich zwischen Auszubildendem bzw. Auszubildender und Betrieb vereinbart. Jeder unterschreibt zwei Exemplare des Aufhebungsvertrages, wovon jeder dann ein Exemplar für seine Unterlagen erhält. Bei Minderjährigen müssen auch die Eltern/gesetzlichen Vertreter beide Exemplare unterschreiben.
Manchmal hat der Betrieb eine Vorlage für einen solchen Aufhebungsvertrag. Falls nicht, wende dich gerne an uns. Lies dir den Vertrag ordentlich durch und bitte deinen Betrieb um Bedenkzeit, wenn dir Sachen unklar sind. Der Aufhebungsvertrag kann relativ formlos sein: Du und dein Betrieb müssen mit Name und Anschrift aufgeführt sein, das Startdatum deiner Ausbildung und das zwischen euch vereinbarte Enddatum sollten außerdem darin stehen. Achte besonders darauf, dass die unter Ausbildungsplatzwechsel aufgeführten Punkte zwischen dir und deinem Ausbildungsbetrieb besprochen und gegebenenfalls im Aufhebungsvertrag schriftlich erfasst sind.

Wenn du einen Aufhebungsvertrag machen möchtest, wende dich mit Fragen und zur Unterstützung gerne an uns.

3. Kündigung durch den Auszubildenden bzw. die Auszubildende

Sollte der Aufhebungsvertrag für dich oder deinen Betrieb nicht in Frage kommen, gibt es für dich als Azubi bzw. Azubine drei verschiedene Varianten, dein Ausbildungsverhältnis zu kündigen. Viele Auszubildende aber auch Ausbildungsbetriebe verwechseln diese Varianten oder wenden sie falsch an. Lies dir also die folgenden Punkte sehr genau durch und wende dich mit Fragen und für Unterstützung an uns.

Bitte lies dir vor einer Kündigung zuerst unser Kapitel zum Ausbildungsplatzwechsel durch, wenn du deinen Ausbildungsberuf in einem anderen Betrieb weiter erlernen möchtest.

a. Kündigung vor Beginn der Ausbildung und in der Probezeit (§22 Abs. 1 BBiG)

Das Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit (Link Vor der Ausbildung, Probezeit) und auch vor Antritt deiner Ausbildung ohne Angabe von Gründen und ohne Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden (§ 22 Berufsbildungsgesetz). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, d.h. du (bzw. bei Minderjährigen ein gesetzlicher Vertreter/ gesetzliche Vertreterin) muss handschriftlich unterschreiben, eine E-Mail genügt nicht. Da es keine Frist einzuhalten gilt, endet das Ausbildungsverhältnis an dem Tag an dem dein Ausbildungsbetrieb die Kündigung persönlich oder per Post erhält.
Unabhängig von der Kündigungsart stehen dir nach der Kündigung alle Leistungen zu, die du dir bis zum Kündigungszeitpunkt erworben hast – insbesondere Restgehalt und Urlaubsansprüche, die im Regelfall ausbezahlt werden müssen, sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (Auflösung eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses). Falls du minderjährig bist, müssen auch deine gesetzlichen Vertreter, in der Regel deine Eltern, die Kündigung unterschreiben.

So kann eine Kündigung in der Probezeit zum Beispiel aussehen:

Name Adresse Azubis/ Azubine
Name Adresse Betrieb
Ort/Datum

Kündigung in der Probezeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich mein Ausbildungsverhältnis nach § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz in der Probezeit zum ________ (Datum).

Mit freundlichen Grüßen

____________ (Unterschrift Azubi/ Azubine)
____________ (Unterschrift der Sorgeberechtigten bei minderjährigen Azubis/ Azubinen)

b. Außerordentliche, fristlose Kündigung (§22 Abs. 2 Nr.1)

Du kannst außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ein so genannter „wichtiger Grund“ vorliegt. Fristlos bedeutet: dein Ausbildungsverhältnis endet an dem Tag, an dem du die schriftliche Kündigung übergeben hast oder nachdem die Kündigung per Post im Betrieb angekommen ist.

„Wichtige Gründe“ kann man in zwei Kategorien aufteilen:

Sehr schwere Pflichtverletzungen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können, z.B.

  • sexuelle Belästigung,
  • Körperverletzung,
  • schwerwiegende Bedrohung
  • schwere körperliche oder seelische Gefährdung
  • und Ähnliches

Verstöße gegen die Pflichten als Ausbildender, die bei Langfristigkeit/ Wiederholung eine fristlose Kündigung rechtfertigen können, z.B.

  • Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz oder das Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Andauernde Vielzahl ausbildungsfremder Tätigkeiten
  • Längerfristig fehlende Anleitung
  • Wiederholt ausbleibende oder verspätete Ausbildungsvergütung
  • Überstunden, die nicht bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden
  • Systematisch schlechte Behandlung (z.B. Anschreien, Beleidigungen, Benachteiligung, Diskriminierung)

Du musst schriftlich und unter genauer Angabe der Gründe (wer, was, wann, wo, Beispiele) kündigen, sonst ist die Kündigung unwirksam! Der/ die Kündigungsgründe dürfen dir nicht länger als 2 Wochen bekannt sein und du solltest euren Betrieb vorher bereits auf seine Pflichtverstöße hingewiesen (möglichst schriftlich) und ihm die Möglichkeit zur Verbesserung gegeben haben. Ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls und wird anhand aller Umstände beurteilt (z.B. kann auch das Vorverhalten des Azubis bzw. der Azubine eine Rolle spielen). Man kann deswegen nie mit Sicherheit davon ausgehen, dass ein bestimmtes Verhalten – z.B. eine Beleidigung – immer einen „wichtigen Grund“ darstellt.

Nach der Kündigung stehen dir alle Leistungen zu, die du bis zum Kündigungszeitpunkt erworben hast – insbesondere Restgehalt und Urlaubsansprüche, die ausbezahlt werden müssen, sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (Auflösung eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses). Es macht Sinn, diese Ansprüche in der schriftlichen Kündigung aufzulisten und ihre Erfüllung zu fordern.

Achtung: Eine außerordentliche Kündigung zu schreiben, die rechtlich haltbar ist, ist sehr anspruchsvoll. Deshalb gibt es keine allgemeine Vorlage. Unter Umständen musst du in der fristlosen Kündigung schwere Vorwürfe gegen deinen Ausbildungsbetrieb erheben und solltest als Vorbereitung Nachweise sammeln (z.B.: Dienstplan, Berichtsheft, Tagebuch) und die Kündigung nicht alleine schreiben. Hilfe kannst du dir z.B. bei uns holen. Reichen deine Kündigungsgründe nicht aus, kann dein Betrieb innerhalb von 3 Wochen vor Gericht geltend machen, dass deine Kündigung unwirksam ist. Ob das der Fall ist, entscheidet das Gericht. Unter seltenen Umständen droht dir sogar Schadensersatz.

c. Ordentliche Kündigung (§22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG)

In Deutschland hat jeder das Recht auf eine freie Berufswahl. Deshalb hast du immer die Möglichkeit mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen, wenn du deine Berufsausbildung ganz aufgeben bzw. den Ausbildungsberuf wechseln möchtest (du also z.B. nicht mehr Tierpflegerin sondern stattdessen Restaurantfachfrau werden willst).
Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich, wenn du weiterhin den gleichen Ausbildungsberuf erlernen möchtest – sie ist also kein Weg für einen Betriebswechsel! (Ausbildungsplatzwechsel).
Auch eine ordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist von vier Wochen läuft ab dem Tag, an dem du die Kündigung persönlich abgegeben oder an dem sie deinem Betrieb per Post zugegangen ist.
Nach der Kündigung stehen dir alle Leistungen zu, die du bis zum Kündigungszeitpunkt erworben hast – insbesondere Restgehalt und Urlaubsansprüche, die ausbezahlt werden müssen, sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. (Auflösung eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses) Es macht Sinn, diese Ansprüche in der Kündigung wie im Beispiel aufzulisten und ihre Erfüllung zu fordern.

So kann eine ordentliche Kündigung zum Beispiel aussehen:

Adresse Azubi/ Azubine
Adresse Betrieb

Ort/Datum

Ordentliche Kündigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich mein Ausbildungsverhältnis nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz mit vier Wochen Frist zum __________ (Datum eintragen, das in vier Wochen sein wird), weil ich den Ausbildungsberuf des _______________ nicht mehr erlernen will.
Ich bitte Sie um die Ausstellung eines qualifizierenden Arbeitszeugnisses zum Zeitpunkt meines Ausscheidens. Ich bitte Sie außerdem um Genehmigung meines Resturlaubs in Höhe von X Tagen im Zeitraum von X bis X und Ausgleich meiner Überstunden aktuelle Höhe von X Stunden bis zum Vertragsende. Ansonsten bitte ich Sie um Auszahlung.

Ich bedanke mich für die bisherige Ausbildungszeit.

Mit freundlichen Grüßen
____________ (Unterschrift Azubi/ Azubine)
____________ (Unterschrift der Sorgeberechtigten bei minderjährigen Azubis/ Azubinen)

4. Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb

Viele Auszubildende haben große Sorge, von ihrem Ausbildungsbetrieb gekündigt zu werden. Im Folgenden kannst du deswegen nachlesen, an welche Pflichten du dich halten musst und auf welche Weise und aus welchen Gründen dich dein Betrieb grundsätzlich rechtlich wirksam tatsächlich kündigen kann. Ob eine konkrete Kündigung wirksam ist, ist aber immer eine Frage des Einzelfalles und lässt sich nie pauschal sagen.

Sollte die Kündigung rechtlich nicht in Ordnung sein, solltest du gegen sie innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt schriftlich Widerspruch einlegen und Kündigungsschutzklage bei deinem zuständigen Arbeitsgericht einlegen. Nach Ablauf der Frist ist ein Widerspruch nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Kümmere dich baldmöglichst (!) um rechtliche Unterstützung, um gegen die Kündigung vorzugehen und mit deinem Betrieb eine gute Lösung für deinen weiteren Ausbildungs- und Berufsweg finden zu können. (Kontakt)

a. Kündigung vor Beginn der Ausbildung und in der Probezeit (§22 Abs. 1 BBiG)

Das Ausbildungsverhältnis kann vor der Ausbildung und während der Probezeit (maximal 4 Monate!) jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Da keine Frist einzuhalten ist, endet dein Ausbildungsverhältnis an dem Tag, an dem du die schriftliche Kündigung erhältst.

Nach der Kündigung stehen dir trotzdem alle Leistungen zu, die du bis zum Kündigungszeitpunkt erworben hast – insbesondere Restgehalt und Urlaubsansprüche, die ausbezahlt werden müssen, sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (Auflösung eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses).

Gegen eine Kündigung vor der Ausbildung oder in der Probezeit kann man in der Regel nicht rechtlich vorgehen. Die Probezeit dient, wie es das Wort sagt, zur Erprobung, ob für Auszubildenden und Betrieb ein längeres Ausbildungsverhältnis sinnvoll ist – letztlich dient es, bei aller Enttäuschung, also auch dir, weil du dich frühzeitig nach einem neuen Betrieb umsehen kannst, mit dem es besser passt.

b. Abmahnung

Eine Abmahnung ist erstmal ein Schock und das soll sie auch sein! Eine Abmahnung soll dir deutlich zu verstehen geben, dass du gegen deine Pflichten im Ausbildungsverhältnis verstoßen hast und dein Betrieb mit deinem Verhalten entsprechend nicht zufrieden ist. Änderst du dieses Fehlverhalten nicht, droht dir unter Umständen sogar die fristlose Kündigung.

Damit die Abmahnung formal richtig ist, muss sie grundsätzlich schriftlich und zeitnah erfolgen. In der Abmahnung muss genau stehen, welche Pflichtverletzung dir zum Vorwurf gemacht wird. Außerdem muss dir eine Abmahnung auch in der Regel die Kündigung androhen, falls du deine Leistung oder dein Verhalten nicht änderst.

Bei Fehlverhalten (z.B. zu spät kommen, Berichtsheft nicht abgeben), muss einer fristlosen Kündigung muss in der Regel mindestens eine Abmahnung aus dem gleichen Grund und mit zeitlichem Abstand vorausgehen, damit du auch die Möglichkeit hast dein Verhalten zu ändern. Ausnahme: Bei groben Vergehen, wie zum Beispiel nachweislichem Diebstahl, mutwilligem Zerstören von Betriebseigentum oder Körperverletzung kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden. Du solltest eine Abmahnung auf jeden Fall ernst nehmen und versuchen, deine Leistung oder dein Verhalten im angesprochenen Bereich zu verändern.

Wann ist eine Abmahnung nicht gerechtfertigt?

Erstens, wenn dir in der Abmahnung inhaltlich Dinge oder Vorfälle vorgeworfen werden, die in deinen Augen nicht stimmen, z.B. dass du entgegen einem Vorwurf deine Krankmeldung sehr wohl pünktlich abgegeben hast. Zweitens kann eine Abmahnung aber auch rechtlich ungerechtfertigt sein: Eine Abmahnung wegen schlechter Noten ist zum Beispiel in der Regel nicht in Ordnung. Du hast als Auszubildender bzw. Auszubildende deine Pflichten zu erfüllen, also z.B. den Berufsschulunterricht zu besuchen und zu lernen. Wenn du aber trotzdem schlechte Noten schreibst, weil der Unterrichtsstoff für dich zu schwierig ist, hätte dein Betrieb die Pflicht dich beim Lernen zu unterstützen – nicht dir mit Abmahnung oder Kündigung zu drohen. Auch ist es normal, dass Auszubildenden (besonders zu Beginn der Ausbildung) Fehler unterlaufen; schließlich bist du ja in der Ausbildung, um zu lernen. Unbeabsichtigte Fehler sind also in aller Regel auch kein Grund für eine Abmahnung.

Was kannst du jetzt tun?

Erhältst du eine Abmahnung, die inhaltlich oder formal ungerechtfertigt ist, kannst du eine knappe so genannte Gegendarstellung schreiben. Benenne Datum und Inhalt der Abmahnung und stelle deine Sicht der Dinge dar. Diese Gegendarstellung muss dann mit in deiner Personalakte abgelegt werden und bei einer möglichen fristlosen Kündigung berücksichtig werden (hebe dir auf jeden Fall eine Kopie auf!). Du solltest natürlich darauf achten, dass du die Gründe für die Abmahnung nicht wiederholst. Informiere dich über deine Rechte und Pflichten (Pflichten Azubi und Pflichten Ausbilder) und suche ein klärendes Gespräch mit deinem Ausbildenden (Link Kommunikation).

Wenn du Fragen zu einer Abmahnung hast, kannst du dich gerne an uns wenden.

c. Außerordentliche fristlose Kündigung (§22 Abs. 2 Nr.1 BBiG)

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vom Betrieb nur noch außerordentlich und fristlos (= sofort, ohne Kündigungsfrist) gekündigt werden und nur wenn dafür ein so genannter wichtiger Grund vorliegt.

Der Betrieb muss diesen in aller Regel beweisen können und begründen, warum durch das Vorliegen dieses wichtigen Grundes eine Weiterbeschäftigung des Auszubildenden bzw. der Auszubildenden unzumutbar geworden ist. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.

Man unterscheidet zwischen verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Kündigungsgründen. Zu beachten ist, dass die unten aufgeführten Gründe zwar typischerweise Kündigungsgründe darstellen können, es aber immer eine Frage des Einzelfalls ist, ob ein bestimmter Sachverhalt zur Kündigung berechtigt.

Verhaltensbedingte Kündigungsgründe

Man kann zwischen zwei Kategorien an verhaltensbedingten Gründen unterscheiden:

Gründe, die so schwerwiegend sind, dass sie auch ohne Abmahnung für eine sofortige fristlose Kündigung ausreichen können, z.B.:

  • Nachweislicher Diebstahl
  • Mutwilliges Beschädigen von Betriebseigentum
  • Körperverletzung oder schwere Beleidigung (auch indirekt z.B. über soziale Netzwerke oder gegenüber Berufsschulkollegen in der S-Bahn)
  • Weitergabe von Betriebsgeheimnissen (z.B. Namen von Patienten/ Patientinnen oder Baupläne)

Wiederholte Verletzung der gleichen Pflicht als Auszubildender bzw. Auszubildende gemäß §13 BBiG nach schriftlicher Abmahnung. Die Abmahnung(en) muss aus dem gleichen Grund erfolgt sein, der wiederholt aufgetreten ist und zwischen der Abmahnung(en) und auch vor der Kündigung musstest du Zeit haben dein Verhalten zu ändern. Gründe für eine Abmahnung und schließlich fristlose Kündigung können z.B. sein:

  • nicht korrektes oder zeitgerechtes Führen des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)
  • Zu spät kommen im Betrieb oder in der Berufsschule
  • Unentschuldigtes Fehlen oder Krankmeldung nicht/ zu spät abgeben
  • Weisungen des Ausbildenden nicht befolgen, die mit der Ausbildung in Verbindung stehen, z.B. Hygienevorschriften nicht einhalten oder Verweigerung von angemessenen Arbeitsaufträgen
  • Aufgaben trotz angemessener Erläuterung und Unterweisung nicht sorgfältig ausführen

In beiden Fällen muss dir dein Betrieb schriftlich kündigen. Die Gründe für die Kündigung müssen darin genau benannt werden und dürfen dem Betrieb nicht länger als 2 Wochen bekannt sein.

Personenbedingte Kündigungsgründe

In Ausnahmefällen ist es möglich einen Auszubildenden bzw. eine Auszubildende zu kündigen, weil er oder sie persönliche nicht (mehr) in der Lage ist, die für die Ausbildung notwendigen Aufgaben zu erfüllen. Entscheidender Unterschied zur verhaltensbedingten Kündigung ist, dass dieser Grund nicht durch dich veränderbar ist/war.

Das kann z.B. der Fall sein bei:

  • Verlust des Führerscheins (z.B. als Fachkraft im Fahrgastbetrieb)
  • Verlust der Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis
  • Erkrankung – aber nur, wenn sehr lange Erkrankung und nicht abzusehen ist, dass du jemals wieder ganz gesund wirst (z.B. Holzstauballergie als Schreiner; Entzündung in der Hand, die bei Belastung immer wieder ausbricht als Metallbauer usw.)
  • Alkoholabhängigkeit

Dein Chef muss aber nachweisen können, dass es durch dich zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf kommt oder du seinen wirtschaftlichen Erfolg schon jetzt nachhaltig gefährdest. Auch muss er überprüfen, ob du trotz der persönlichen Beeinträchtigung nicht trotzdem an anderer Stelle im Betrieb deine Ausbildung fortsetzen kannst. Trifft das alles zu, könnte dich dein Chef oder deine Chefin sofort und fristlos ohne Abmahnung kündigen. Das ist aber bei einem Ausbildungsverhältnis sehr selten. Hole dir unbedingt Unterstützung bei uns oder einer anderen Stelle solltest du eine Kündigung aus diesen Gründen erhalten .

Betriebliche Kündigungsgründe

Als betrieblicher Kündigungsgrund im Ausbildungsverhältnis kommt nur die vollständige Betriebsstillegung in Frage. Das heißt, es gibt im Betrieb keinerlei Möglichkeit mehr dich weiter auszubilden. Eine Insolvenz des Betriebes reicht nicht als Kündigungsgrund aus – der Betrieb müsste auch in diesem Fall nachweislich nicht mehr in der Lage sein dich z.B. durch Versetzung auszubilden. Ist dies tatsächlich der Fall, wäre eine ordentliche Kündigung mit drei Monaten Frist möglich. Wird der Betrieb aufgekauft oder übernommen, so fällt die Ausbildungsmöglichkeit vermutlich nicht weg und du hast das Recht darauf weiter dort ausgebildet zur werden. Z.B. wäre dies der Fall bei übernommenen Arztpraxen oder aufgekauften Metallbaubetrieben.

d) Was kann ich gegen eine Kündigung tun?

 Ich habe eine Kündigung erhalten. Was passiert jetzt?

Sobald du eine schriftliche Kündigung persönlich oder per Post erhalten hast, wird sie wirksam, wenn du nichts unternimmst – egal ob tatsächlich ein Kündigungsgrund vorliegt! Nach der Kündigung stehen dir trotzdem alle Leistungen zu, die du bis zum Kündigungszeitpunkt erworben hast – insbesondere Restgehalt und Urlaubsansprüche, die ausbezahlt werden müssen, sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. (Auflösung eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses)

Solltest du die Kündigung für ungerechtfertigt halten, musst du innerhalb von 3 Wochen Widerspruch bei deinem Betrieb einlegen und ihn schriftlich mit Begründung zum Rückzug der Kündigung auffordern und eine so genannte Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen.

Hat deine zuständige Kammer oder Innung eine Schlichtungsstelle, musst du unter Umständen deinen Fall zuerst dort verhandeln lassen. Viele Kammern und Innungen haben Mitarbeiter, die speziell für die Unterstützung von Auszubildenden zuständig sind z.B. einen Lehrlingswart.

Wenn du eine fristlose Kündigung erhalten hast, nimm möglichst sofort Kontakt mit uns auf, wir beraten und unterstützen dich bei den nächsten Schritten. Deine zuständige Gewerkschaft oder ein Rechtsanwalt können genauso weiterhelfen.

Warum solltest du gegen eine (fristlose) Kündigung vorgehen?

Auch wenn du mit deinem Widerspruch Erfolg hast, wird es für dich in diesem Betrieb vermutlich nicht (angenehm) weitergehen: Eine gute Ausbildung findet nach einem solchen Vorfall nur selten statt und die persönliche Beziehung zwischen dir und deinem Betrieb ist durch die Kündigung belastet. Trotzdem solltest du gegen eine ungerechtfertigte Kündigung Widerspruch einlegen. So hast du ein rechtlich sauberes Ende und mehr Zeit, die als Ausbildungszeit angerechnet wird und in der du weiter bezahlt wirst. So kannst du in Ruhe einen neuen Ausbildungsbetrieb suchen oder dir über deine weitere berufliche Zukunft Gedanken zu machen.

Wer muss über eine Kündigung informiert werden?

  • Berufsschule: Die meisten Berufsschulen lassen dich, während du einen neuen Betrieb suchst, weiter am Unterricht teilnehmen. Du solltest deine Berufsschule deswegen unbedingt über deine Kündigung informieren.
  • Kammer
  • deine Krankenkasse
  • Agentur für Arbeit: Du bist verpflichtet dich dort arbeitssuchend zu melden und erhältst dann Unterstützung bei der Stellensuche. Es kann unter Umständen zu einer Sperre von bis zu drei Monaten durch die Agentur für Arbeit für den Erhalt von Arbeitslosengeld kommen, wenn du die Kündigung mit verschuldet hast.

5. Besonderer Kündigungsschutz

Ein abweichender, besonderer Kündigungsschutz gilt für dich, wenn einer der folgenden Punkte auf dich zutrifft:

  • Du machst Ausbildung in einem Betrieb, der einen Betriebsrat Im Fall deiner Kündigung, muss dieser vor deiner Kündigung befragt werden und zustimmen. Der Betriebsrat kann also ein guter Ansprechpartner für dich sein, wenn Zweifel an deiner Kündigung bestehen.
  • Du bist gewähltes Mitglied in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder im Betriebsrat. Eine Kündigung von Mandatsträgern nach § 15 KSchG ist nur zulässig wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Link s.o.) und die nach §103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats oder eine gerichtliche Entscheidung vorliegen. Das gilt für gewöhnlich auch für eine gewisse Zeit nach deiner Amtszeit.
  • Du bist schwanger und genießt Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz
  • Du bist in Elternzeit oder wirst nachdem du deinen Chef darüber informiert hast in höchstens 8 Wochen in Elternzeit gehen
  • Du hast eine schwere körperliche, geistige oder seelische Behinderung und bist schon länger als 6 Monate im Betrieb. Für dich können dann die Regelungen des § 168ff. SGB IX gelten und vor deiner Kündigung müsste das Integrationsamt angehört werden.