1. Definition Auszubildende

Der oder die Auszubildende bist du, also die Person, die nach Abschluss eines Ausbildungsvertrags in einer Berufsausbildungseinrichtung eingestellt wird, um ihm im Rahmen einer geregelten Berufsausbildung die Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind.

2. Das Berufsbildungsgesetz

Das Berufsbildungsrecht wird durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) bundeseinheitlich geregelt. Es umfasst die Regelungen für die Berufsbildung in allen Bereichen der Wirtschaft, zeitweise auch im Handwerk. Es ist das wichtigste Gesetz für deine Berufsausbildung und ist z. B. hier zu finden.

3. Berufsschulpflicht

Die Schulpflicht dauert grundsätzlich zwölf Jahre und gliedert sich in Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht. Ob du volljährig oder minderjährig bist spielt dabei keine Rolle. Die Vollzeitschulpflicht endet nach neun Jahren Schulbesuch.

Die Berufsschule ist eine Pflichtschule und ihr Besuch dauert normalerweise drei Jahre. Für die Zeit deiner Ausbildung bist du berufsschulpflichtig, höchstens aber bis zum Ende des Schuljahres, in dem du das 21. Lebensjahr vollendet hast.

Wenn du kein Ausbildungsverhältnis gefunden hast und das 12. Schulbesuchsjahr noch nicht vollendet hast, musst du dich grundsätzlich an der Berufsschule, zu deren Sprengel dein gewöhnlicher Aufenthaltsort zählt, anmelden. (https://www.km.bayern.de/schueler/schulsuche.html)

Vom Berufsschulbesuch befreit bist du, wenn du

  • Eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt
  • Den mittleren Schulabschluss erreicht hast und kein Ausbildungsverhältnis hast
  • Ein Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundschuljahr, ein Vollzeitjahr an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder einen einjährigen Vollzeitlehrgang mit Erfolg besucht hast
  • In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes eingestellt wurdest
  • Ein freiwilliges soziales ökologisches Jahr ableistest
  • Der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder der Bayerischen Bereitschaftspolizei angehörst
  • Von der Berufsschule wegen Ordnungsmaßnahmen entlassen wurdest (Art. 86 Abs. 4 Satz 2 BayEUG)

(Quelle: https://bildung.augsburg.de/fileadmin/bildung/06_service_beratung/verwaltung/svwa/Merkblatt_Schulpflicht.pdf)

4. Schriftlicher Ausbildungsnachweis (§ 13 Nr. 7 BBiG)

Deine schriftlichen Ausbildungsnachweise sind sehr wichtig: Sie sind (sofern in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung! Als Azubi oder Azubine bist du verpflichtet, regelmäßig deine schriftlichen Ausbildungsnachweise zu führen. Wenn du dieser Pflicht nicht nachkommst, kann das ein Grund für eine Abmahnung und bei wiederholter Pflichtverletzung auch für eine fristlose Kündigung sein! Deine schriftlichen Ausbildungsnachweise müssen von deinem Ausbilder oder deiner Ausbilderin bzw. Ausbildenden (Pflichten Ausbildender) unterschrieben werden. Du darfst deine schriftlichen Ausbildungsnachweise während der Arbeitszeit führen, schließlich sind sie keine Hausaufgabe.

Immer wieder gibt es Streitigkeiten zwischen Azubi oder Azubine und Ausbildenden über den Inhalt der schriftlichen Ausbildungsnachweise. Einige Vorgesetzte verlangen, dass vor allem ausbildungsfremde Tätigkeiten nicht in die schriftlichen Ausbildungsnachweise aufgenommen werden (Routinearbeiten, Putzarbeiten, etc.). In diesem Fall solltest du mit der Berufsschule oder uns Kontakt aufnehmen (Kontaktformular), denn die schriftlichen Ausbildungsnachweise können ein wichtiger Nachweis sein, wenn dein Betrieb seinen Pflichten, dich richtig auszubilden, nicht nachkommt. Zum Beispiel wenn du fristlos kündigen willst , weil du in deinem Betrieb hauptsächlich ausbildungsfremde Tätigkeiten und Routinearbeiten erledigst.

5. Krankheit, Fehlzeiten und Urlaub

Krankheit

Wie muss ich mich krank melden?
Wenn du wegen Krankheit nicht in der Lage bist zu arbeiten, musst du das deinem Betrieb noch am gleichen Tag vor Arbeitsbeginn, am besten per Telefon, mitteilen. Es kann aber auch sein, dass du und dein Ausbildender das anders vereinbart habt. Manchmal ist dazu auch eine Regelung im Ausbildungsvertrag enthalten, falls ja, gilt diese Regelung. Du musst ihm auch mitteilen, wie lange du voraussichtlich arbeitsunfähig sein wirst. Den Grund deiner Erkrankung musst du nicht angeben. An Berufsschulen werden unterschiedliche Regelungen angewendet. Dein Klassenlehrer oder deine Klassenlehrerin sagt dir, wie und wann du dich krank zu melden hast. Wenn du davon nichts weißt gilt auch hier: Vor Beginn des Schultages im Sekretariat anrufen und Bescheid sagen. Achtung: Auch wenn du in der Berufsschule fehlst, musst du dich im Betrieb krank melden! Wenn du länger krank bist, musst du deinem Ausbildenden spätestens ab dem vierten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Dein Ausbildender hat das Recht, die ärztliche Bescheinigung immer schon ab dem ersten Tag zu verlangen. Das kann er dir entweder mündlich mitteilen oder schriftlich mit dir vereinbaren.
Beim Arzt erhältst du dann mindestens zwei Zettel bzw. Durchschläge. Einer ist für den Betrieb bestimmt, den zweiten Zettel schickst du an deine Krankenkasse. Wenn du wegen derselben Krankheit länger als sechs Wochen krankgeschrieben bist, erhältst du Krankengeld von deiner Krankenkasse anstelle deiner Azubivergütung von deinem Arbeitgeber oder deiner Arbeitgeberin, ca. 70% des Bruttoverdienstes.
Bei Arbeitsunfähigkeit gilt also der Grundsatz: Dein Ausbildender muss immer wissen, wo du steckst. Also: Vor Arbeitsbeginn anrufen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung frühzeitig abschicken.
Was passiert, wenn ich einen Arzttermin habe?
Arzttermine solltest du immer außerhalb deiner Arbeitszeit vereinbaren. Bekommst du nur während der Arbeitszeit einen Termin, kläre das vorher mit deinem Ausbildenden ab. Anders sieht es natürlich bei Notfällen aus. Zu deiner eigenen Sicherheit solltest du deinem Ausbildenden immer eine Bestätigung deines Arztbesuches vorlegen.
Was passiert, wenn ich während der Arbeitszeit erkranke?
Wirst du während der Arbeit krank, kannst du natürlich nach Hause bzw. zum Arzt gehen. Melde dich aber unbedingt bei deinem Ausbildenden ab und kläre ab, ob du hierfür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigst.

Fehlzeiten

Was passiert, wenn ich unentschuldigt fehle?
Wenn du dich nicht korrekt krank meldest, kannst du von deinem Ausbildenden eine Abmahnung erhalten. Im Wiederholungsfall kann es sogar zu einer Kündigung kommen.

Urlaub

Die Dauer deines Urlaubs ist in deinem Vertrag festgehalten. Während deines Urlaubs erhältst du weiterhin deine Ausbildungsvergütung. Ein Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld besteht nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder sich aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergibt. Der Anspruch auf den Mindesturlaub ist gesetzlich geregelt (Bundesurlaubsgesetz) und wird nach Alter gestaffelt:

Nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt der Urlaub für Jugendliche, wenn der Jugendliche

  • zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist mindestens 30 Werktage,
  • zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist mindestens 27 Werktage,
  • zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist mindestens 25 Werktage.

Volljährige Azubis haben einen Anspruch von 24 Werktagen pro Kalenderjahr. Der Mindesturlaub basiert auf einer 6-Tage-Woche (siehe Arbeitszeit).

6. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 13 Nr. 6 BBiG)

Auch als Azubi und Azubine bist du verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schweigen. Darunter fallen z. B. Patientendaten, die Umsatzhöhe, spezielle technische Verfahren, Lieferanten geplante Unternehmensstrategien, Kundenlisten etc. Diese Daten und Informationen solltest du nie weitererzählen. Wenn du Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausplauderst, musst du mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Kündigung durch den Ausbildenden rechnen.

7. Lernpflicht und berufliche Handlungsfähigkeit (§ 13 BBiG)

Deine zentrale Pflicht ergibt sich aus dem Zweck des Berufsausbildungsverhältnisses. Als Auszubildender oder Auszubildende musst du dich bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erreichen, die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Ob du dieser Pflicht nachgekommen bist, zeigt die Abschlussprüfung. Dein Ausbilder und deine Ausbilderin können dich also in der Regel nicht wegen vermeintlicher Verstöße gegen deine Lernpflicht (z. B. schlechte Noten) vor der Abschlussprüfung kündigen. Du hast als Auszubildender bzw. Auszubildende aber trotzdem die Pflicht, aktiv und interessiert auf das Ausbildungsziel hinzuarbeiten. Das Bemühen um den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit ist dir als Vertragspflicht auferlegt. Es verlangt eine aktive Mitwirkung von dir.

8. Weisungen befolgen (§ 13 Nr. 3 BBiG)

Als Azubi bzw. Azubine bist du verpflichtet, den Weisungen zu folgen, die dir im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, Ausbildern bzw. Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen (zum Beispiel Meister bzw. Meisterin, Vorarbeiter bzw. Vorarbeiterin oder zuständige Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterin) erteilt werden. Dein Ausbildender sollte diese Personen im Vorhinein benennen. Wenn du dir nicht sicher bist, wer dir Anweisungen geben darf, frag ruhig noch einmal bei deinem Ausbildenden nach. Es dürfen dir aber nur Weisungen im Rahmen deiner Ausbildung erteilt werden. So darf dir die Anweisung gegeben werden, dass du z. B. die Haare im Friseursalon zusammenkehren sollst. Dass du in deiner Freizeit etwas mit deiner Kollegin unternimmst darf dir hingegen nicht verboten werden.

Piercing, Tattoos, Kleidung, Frisur usw.
Immer wieder kommt es aufgrund von Äußerlichkeiten zum Streit zwischen Ausbildenden und Azubi bzw. Azubine. Hier spielen zwei wichtige Punkte gegeneinander: Auf der einen Seite bist du verpflichtet, dich an die im Ausbildungsbetrieb geltenden Ordnungen zu halten und Weisungen zu befolgen. Diese Ordnungen dürfen jedoch nicht das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) verletzen.
Das heißt zum Beispiel: Lange Haare dürfen nicht verboten werden, aber du musst die Arbeitsschutzbestimmungen und Hygienevorschriften einhalten. So muss zum Beispiel ein Azubi bzw. eine Azubine an einer Drehbank ein Haarnetz oder eine andere geeignete Kopfbedeckung tragen. Schwierig wird es jedoch bei Fällen, in denen das Aussehen des Azubis oder der Azubine als eindeutig berufs- und geschäftsschädigendes Verhalten gegenüber dem Ausbildenden ausgelegt werden kann. Hier kann verlangt werden, dass du zum Beispiel Piercings im Gesicht entfernst. Besonders relevant ist dieses Thema, wenn du Kundenkontakt hast.

Außerdem müssen die Betriebe beim Tragen eines Kopftuchs die grundrechtlich geschützte Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 Grundgesetz) beachten.

Rauchen
Natürlich hast du Recht auf deine normalen Pausen. Zusätzliche Raucherpausen stehen dir nicht zu, außer dein Betrieb erlaubt sie ausdrücklich. Wenn im Betrieb ein generelles Rauchverbot gilt, gilt das natürlich auch für dich.

9. Pflegliche Behandlung von Betriebseigentum (§ 13 Nr. 5 BBiG)

Als Azubi bzw. Azubine bist du verpflichtet, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtung sorgfältig zu behandeln. Auch Werkstoffe musst du pfleglich behandeln. Zu deinen Aufgaben gehört es, deinen Ausbildungsplatz regelmäßig aufzuräumen und zu reinigen sowie die benutzten Maschinen und Einrichtungen sauber zu halten und zu pflegen. Beschädigst oder zerstörst du Betriebseigentum mit Absicht, droht dir neben der Bezahlung eine Abmahnung oder Kündigung. Machst du dagegen aus Versehen etwas kaputt, sind du und dein Chef oder deine Chefin dagegen versichert: Er darf dir deshalb nicht dein Gehalt kürzen.