1. Schwanger und dann?
    1. Muss ich meinen Ausbildenden sagen, dass ich schwanger bin?
    2. Droht mir die Kündigung? Kündigungsschutz in der Schwangerschaft
  2. Mutterschutz – gesetzliche Schutzmaßnahmen während und nach der Schwangerschaft
    1. Vorsorgeuntersuchung
    2. Arbeitszeit
    3. Individuelle Schutzmaßnahmen und Beschäftigungsverbot
    4. Mutterschutzfristen
    5. Stillpausen
  3. Wie geht es mit der Ausbildung weiter?
    1. Abschluss vor der Geburt
    2. Abschluss nach der Geburt
      • Verlängerung der Ausbildungszeit
      • Kinderbetreuung
      • Wenn das Kind krank wird
      • Teilzeitausbildung
      • Elternzeit
  4. Übernahme nach der Ausbildung
  5. Finanzelle Hilfen
    1. Ausbildungsvergütung
    2. Berufsausbildungsbeihilfe
    3. Mutterschaftsgeld
    4. Kindergeld
    5. Familiengeld
    6. Elterngeld
      • Elterngeld Plus
      • Partnerschaftsbonus
    7. Unterhalt
    8. Sozialhilfe & einmalige Leistungen
    9. Stiftungen
    10. Alte abgelöste finanzielle Versorgungsvarianten
      • Erziehungsgeld
      • Landeserziehungsgeld

1. Schwanger und dann?

Du bist während deiner Ausbildungszeit schwanger geworden und möchtest wissen, welche Auswirkungen das auf deine Ausbildung hat? Auch mit einer Schwangerschaft hast du die Möglichkeit deine Ausbildung zu beenden. Je nachdem, wie weit du in deiner Ausbildung schon gekommen bist, kann dies für dich jedoch eine Herausforderung sein. Wie du dich am besten darauf vorbereiten kannst, welche Schutzbestimmungen gelten und welche Unterstützungsmöglichkeiten du hast, findest du im nachfolgenden Beitrag.

a. Muss ich meinen Ausbildenden sagen, dass ich schwanger bin?

Da du durch eine Schwangerschaft einen besonderen Schutz erhältst, ist es für dich und den Betrieb hilfreich, wenn er von deiner Schwangerschaft frühzeitig erfährt. Nur so kann der Betrieb seinen Pflichten zu Schutzfristen und –maßnahmen auch tatsächlich nachkommen. Daher solltest du deinen Betrieb über deine Schwangerschaft in Kenntnis setzten, sobald dir diese bekannt ist. Viele Frauen tun dies nach dem dritten Monat, da aus medizinischer Sicht erst dann die kritische Zeit der Schwangerschaft vorbei ist. Sprich mit deinem Arzt bzw. Ärztin darüber, ab wann du mit deinen Ausbildenden reden solltest.

Wenn du deinen Betrieb über deine Schwangerschaft informierst, darf über deine Schwangerschaft nicht mehr ohne dein Einverständnis gesprochen werden. Es besteht in diesem Fall eine so genannte Schweigepflicht gegenüber Dritten. Jedoch gibt es Personen in deinem Betrieb, die darüber informiert werden müssen, dies sind z.B. die Personalabteilung, deine Vorgesetzte oder dein Vorgesetzter und Personen, die für den Arbeitsschutz zuständig sind.

Ist es dir wichtig, dass deine Schwangerschaft darüber hinaus nicht im ganzen Betrieb bekannt wird, dann teile dies deinem Ausbilder bzw. deiner Ausbilderin im persönlichen Gespräch mit.

Sobald deine Ausbildenden von der Schwangerschaft wissen, gelten für dich die besonderen Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Dein Betrieb kann eine Bestätigung (von deiner Ärztin, deinem Arzt oder deinen Geburtshelfenden) über deine Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin verlangen. Diese benötigt er, wenn er die Mutterschutzfristen für dich ausrechnen will. Die Kosten dafür muss er allerdings selbst übernehmen.

b. Droht mir die Kündigung? Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Keine Angst, du kannst wegen einer Schwangerschaft deinen Ausbildungsplatz nicht verlieren. Von Beginn der Schwangerschaft bis nach Ablauf des vierten Monats nach der Geburt stehst du unter besonderem Kündigungsschutz und kannst nicht gekündigt werden, auch nicht in der Probezeit! Dies gilt auch, wenn dein Betrieb noch nichts von deiner Schwangerschaft wusste.

Falls du eine Kündigung durch deinen Ausbildenden erhältst, musst du innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung deinen Ausbildungsbetrieb über deine Schwangerschaft informieren. Am besten machst du dies schriftlich. Sollte dein Betrieb seine Kündigung trotzdem nicht zurücknehmen, solltest du innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen und eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Eine Kündigung kann bei dir nur in absoluten Ausnahmesituationen mit schriftlicher Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes erfolgen. Wende dich hier bei Fragen und für Unterstützung gerne an uns.

Weitere allgemeine Informationen zum Thema Kündigung in der Ausbildung findest du hier.

2. Mutterschutz – gesetzliche Schutzmaßnahmen während und nach der Schwangerschaft

Folgende Mutterschutzbestimmungen muss dein Ausbildungsbetrieb einhalten, sobald er von deiner Schwangerschaft erfährt.

 a. Vorsorgeuntersuchung

Dein Betrieb muss dich für die Vorsorgeuntersuchungen, wenn die Termine nur zur Arbeitszeit möglich sind, unter Fortzahlung deines Gehaltes freistellen. Die daraus resultierenden Fehlzeiten müssen nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Im Durchschnitt finden die Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft einmal im Monat statt, sie können aber auch öfter nötig sein.

 b. Arbeitszeit

Während der Schwangerschaft und Stillzeit darfst du ohne deine ausdrückliche Einwilligung nicht mit Mehrarbeit, Nachtarbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Zudem muss dein Betrieb bei einer Beschäftigung nach 20 bis 22 Uhr eine Bestätigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen und dein Arzt bzw. deine Ärztin müssen dies erlauben. Deine Arbeitszeit darf 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche nicht überschreiten. Bei Minderjährigen darf die Arbeitszeit nicht über acht Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche hinausgehen.

c. Individuelle Schutzmaßnahmen und Beschäftigungsverbot

Kannst du in Absprach mit deiner Frauenärztin bzw. deinem Frauenarzt bestimmte Tätigkeiten aus medizinischen Gründen nicht mehr machen oder gefährden diese deine Gesundheit oder die Gesundheit deines Kindes, kann dir dein Frauenarzt bzw. deine Frauenärztin hierfür ein Attest ausstellen.

Hast du viele Tätigkeiten, die du überwiegend im Stehen oder im Sitzen verrichten musst, ist dein Betrieb verpflichtet hierfür Abhilfe zu schaffen. Dies kann z.B. eine Liege zum Ausruhen sein oder es besteht die Möglichkeit, dass du dich irgendwo hinsetzen oder dich ausreichend bewegen kannst.
Es gibt eine Reihe von Tätigkeiten, die Schwangere und/oder stillende Frauen grundsätzlich nicht ausführen dürfen, zum Beispiel das Heben, Bewegen oder Befördern von Gegenständen per Hand, die mehr als 5 Kg (regelmäßig) oder mehr als 10 Kg (gelegentlich) wiegen. Nach dem fünften Schwangerschaftsmonat darfst du auch nicht mehr länger als vier Stunden täglich stehen. Dasselbe gilt für Tätigkeiten, bei denen du dich häufig strecken, beugen oder bücken musst. Auch Akkordarbeit und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Tempo, extremer Lärm oder der Kontakt mit Gefahrstoffen (z.B. Lacke, Chemikalien, Röntgenstrahlen etc.) sind verboten.

Gilt bei dir ein Beschäftigungsverbot für bestimmte Tätigkeiten, kann dein Betrieb nach anderen Beschäftigungsmöglichkeiten suchen, solange diese mit deiner Ausbildung zu tun haben. Z.B. Telefondienst statt Patientenkontakt, Lieferscheinkontrolle statt Paletten abladen, Marketingaktionen planen statt Kunden bedienen usw.

Besteht keine Möglichkeit, dich ausbildungsgerecht und gefährdungsfrei zu beschäftigen, muss dein Betrieb dich freistellen. In dieser Zeit erhältst du Mutterschutzlohn in Höhe deines Ausbildungsgehaltes.

Je nachdem, in welcher Branche du deine Ausbildung machst, wird dir die Zeit im Beschäftigungsverbot als Arbeitszeit oder als Fehlzeit angerechnet. Informiere dich hierzu bei deiner zuständigen Stelle.

d. Mutterschutzfristen

Die sechs Wochen vor und die acht Wochen nach der Entbindung sind die sogenannten Mutterschutzfristen. Während dieser Zeit bist du von der Arbeit befreit. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist nach der Geburt zwölf Wochen. Wird bei deinem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt, verlängert sich die Mutterschutzfrist von acht auf zwölf Wochen.

Wenn du willst, kannst du aber bis zur Geburt weiter arbeiten. Diese Entscheidung kannst du jederzeit rückgängig machen. Nach der Entbindung darfst du während der Schutzfrist nicht arbeiten. Bei einer Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutzurlaub um die Tage, die du vor der Entbindung nicht in Anspruch nehmen konntest. Trotz Mutterschutzurlaub steht dir dein normaler Erholungsurlaub in voller Höhe zu. Wenn du wegen der Schwangerschaft bzw. Mutterschutz deinen Resturlaub im laufenden Jahr nicht nehmen konntest, bleibt er dir auch noch nach dem 31.03. des darauffolgenden Jahres erhalten. Deine Ausbildungsdauer verlängert sich durch die Mutterschutzfristen nicht.

Während der Mutterschutzfristen bekommst du weiterhin dieselbe Ausbildungsvergütung wie vorher. Deine Vergütung setzt sich aus dem Mutterschaftsgeld und einem Arbeitgeberzuschuss zusammen.

e. Stillpausen

Möchtest du nach der Mutterschutzfrist wieder in deine Ausbildung zurück, hast du bis zum ersten Geburtstag deines Kindes den Anspruch auf Stillpausen. Dein Ausbildender muss die Arbeitsbedingungen so anpassen, dass weder Du noch dein Kind gefährdet werden. Ist das nicht möglich, darfst du nicht beschäftigt werden und du erhältst sogenannten Mutterschutzlohn anstelle deiner Ausbildungsvergütung.

Wenn du dein Kind stillen willst, muss dein Betrieb dir dafür Zeit einräumen, und zwar während deiner Arbeitszeit:

  • bei einem 8-Stunden-Tag: mindestens 60 Minuten oder 2 mal 30 Minuten pro Tag
  • bei mehr als 8 Stunden zusammenhängend: zweimal 45 Minuten oder einmal 90 Minuten täglich (zusammenhängend bedeutet, dass deine Arbeitszeit nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wurde)

Die Stillzeiten musst du nicht vor- oder nacharbeiten und dein Betrieb darf sie dir auch nicht von deiner normalen Pause abziehen.

Siehe hierzu den Link zum Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/mutterschutzgesetz/73762

3. Wie geht es weiter mit der Ausbildung?

 a. Abschluss vor der Geburt

Wenn du dich im letzten Lehrjahr befindest, kannst du dir überlegen, ob du dich schon für deine Prüfung bereit fühlst und sie noch vor der Geburt ablegen möchtest. Oftmals kann dies etwas leichter sein, als nach der Geburt.

Wenn du gute schulische Leistungen erbringst, kannst du gemeinsam mit deinem Betrieb überlegen, ob es für dich möglich ist und Sinn macht, deine Abschlussprüfung um ein halbes Jahr vorzuziehen. Nach dem § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz kannst du einen Antrag auf Verkürzung aufgrund von guter Leistungen  bei deiner zuständigen Stelle einreichen. Eine Garantie auf frühere Prüfungsteilnahme gibt es jedoch nicht. Bestehst du die Prüfung nicht, hast du wie alle anderen Auszubildenden auch maximal zwei Wiederholungsversuche.

Zudem hast du auch die Möglichkeit während der Mutterschutzfristen, deine Abschlussprüfung abzulegen. Dies kannst du bei deinem Betrieb und deiner zuständigen Stelle erfragen.

b. Abschluss nach der Geburt

Auch nach der Geburt steht es dir frei, ob du noch während deiner Mutterschutzfristen die Prüfung ablegst. Du darfst zwar während dem absoluten Beschäftigungsverbot nach der Geburt nicht arbeiten, aber an der Prüfung dürftest du trotzdem teilnehmen. Eine Teilnahme ist natürlich nur möglich, wenn du alle Prüfungsvoraussetzungen, insbesondere genug absolvierte Ausbildungszeit, erfüllt hast und von deiner zuständigen Stelle die Prüfungszulassung erhältst.

Sollte die Prüfung noch etwas weiter weg sein, hast du die Möglichkeit nach deiner Mutterschutzfrist, deine Ausbildung wieder ganz normal aufzunehmen. Dein Betrieb muss sich auch jetzt noch an bestimmte Schutzvorschriften halten (siehe Punkt 2).

Folgende Punkte solltest du beachten, ehe du wieder voll in die Ausbildung einsteigst:

Verlängerung der Ausbildungszeit bei vielen Fehlzeiten

Wenn du aufgrund deiner Schwangerschaft oft oder lange fehlst, kannst du bei deinen Ausbildenden und der für dich zuständigen Stelle beantragen, dass deine Ausbildungszeit entsprechend verlängert wird. Wenn du einen Verlängerungsantrag stellst, wird auch dein Betrieb gehört und dann entscheidet die zuständige Stelle.

Aber auch der Betrieb kann bei der Prüfungsanmeldung auf deine langen Fehlzeiten hinweisen und somit eine Zulassung verhindern. In diesem Fall musst du die Ausbildung ebenfalls verlängern. Weitere Informationen findest du hier.

Kinderbetreuung

Wenn dein Kind da ist und du wieder in die Arbeit gehen willst, dann muss die Betreuung deines Kindes gewährleistet und organisiert werden. Die einfachste und kostengünstigste Möglichkeit ist natürlich, wenn sich der Vater des Kindes, deine Eltern oder sonstige Verwandte um das Kind kümmern können. Oder vielleicht kennst du andere junge Mütter und ihr könnt euch für die Betreuung eurer Kinder zusammentun. Um einen Platz in einer Kinderkrippe solltest du dich möglichst früh, am besten schon während der Schwangerschaft kümmern, da die Wartezeiten meist sehr lang sind. Die Kosten für einen Krippenplatz staffeln sich in der Regel entsprechend dem Gehalt, so dass es für dich als Auszubildende nicht so teuer ist. Wenn du eine stundenweise und individuelle Betreuung suchst, ist vielleicht eine Tagesmutter eine gute Lösung. Wenn es bei dir finanziell eng ist, kann die Betreuung durch eine Tagesmutter eventuell auch vom Jugendamt gefördert werden. Beim Jugendamt kannst du dich auch allgemein rund um Fragen der Kinderbetreuung beraten lassen.

Wenn das Kind krank wird?

Wenn dein Kind krank wird hast du nach § 19 Abs.1 BBiG als Auszubildende einen Anspruch auf die volle Lohnfortzahlung für einen Zeitraum bis zu 6 Wochen, für die Betreuung deines erkrankten Kindes. Beim Arzt deines Kindes musst du dir, ganz so als ob du selbst krank bist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen und bei deinem Betrieb spätestens am dritten Tag deiner Abwesenheit einreichen. Sind die 6 Wochen ausgeschöpft, und dein Kind ist immer noch oder wieder krank, ist der Ausbildungsbetrieb weiterhin verpflichtet dich für die Betreuung deines Kindes freizustellen. Er darf den Lohn aber entsprechend der Fehltage kürzen. Du hast nun die Möglichkeit bei deiner Krankenkasse Kinderkrankengeld für maximal 10 Arbeitstage im Jahr zu beantragen. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Arbeitstage.

Sollte es für dich schwierig sein, jetzt gleich wieder Vollzeit in deine Ausbildung einzusteigen, hast du folgende Möglichkeiten:

Teilzeitausbildung (§7a Abs. 1 BBiG)

Das Berufsbildungsgesetz sieht die Möglichkeit vor eine Berufsausbildung auch in Teilzeit zu absolvieren. Hierbei kann die tägliche oder auch wöchentliche Ausbildungszeit verringert werden. Dies kannst du über deine gesamte Ausbildungsdauer hinweg beantragen oder auch nur für einen bestimmten Teil. Die Kürzung der täglichen oder auch wöchentlichen Ausbildungszeit darf jedoch nicht mehr als 50 % betragen. Deine Gesamtausbildungsdauer von drei Jahren erhöht sich jedoch um die verkürzte Zeit. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass du statt in drei Jahren deine Ausbildung beendest, dafür dreieinhalb Jahre benötigst. Wie viel Zeit du tatsächlich verlängern musst, solltest du direkt mit deiner zuständigen Stelle besprechen. Evtl. können dir auch Gründe für eine Verkürzung angerechnet werden. Den Antrag für eine Teilzeitausbildung musst du gemeinsam mit deinem Betrieb stellen. Achte darauf, dass es durch eine Verkürzung der täglichen/wöchentlichen Ausbildungszeit auch zu einer Verringerung deiner Ausbildungsvergütung kommen kann. Die Zeiten der Berufsschule sind hiervon nicht betroffen und müssen dir auch als Arbeitszeit angerechnet werden.

Elternzeit

Nach den Mutterschutzfristen kannst du Elternzeit nehmen. Elternzeit bedeutet, dass du deine Ausbildung erstmal aufgrund der Erziehung und Betreuung deines Kindes pausierst oder in Teilzeit einbringst. Deine Ausbildungsstelle muss dir für deine Elternzeit für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren freigehalten werden. Du erhältst dann jedoch keine Ausbildungsvergütung mehr. Stattdessen hast du während der Elternzeit Anspruch auf Elterngeld und andere finanzielle Hilfen. Außerdem wird dir die Elternzeit nicht als Ausbildungszeit angerechnet. Durch Elternzeit versäumte Zeit, musst du für gewöhnlich am Ende deiner Ausbildung nachholen. Informationen dazu bekommst du von deiner zuständigen Stelle. Nicht nur Frauen, sondern auch Männer können sich für die Betreuung und Erziehung eines Kindes ganz oder teilweise freistellen lassen. Bis das Kind drei Jahre alt ist, kann jeder Elternteil maximal drei Jahre in Anspruch nehmen und fast jede Kombination ist denkbar: mal du, mal der Vater, oder ihr beide gleichzeitig.
Deine Elternzeitwünsche musst du sieben Wochen vor dem Antritt bei deinen Ausbildenden beantragen, also spätestens eine Woche nach der Geburt des Kindes. Besser ist es natürlich, du nützt die Zeit vor der Geburt, um dir darüber klar zu werden, wann und wie lange du in Elternzeit gehen willst. Je eher du mit deinen Ausbildenden darüber sprichst, umso besser für das Klima in deinem Betrieb. Dein Ausbildungsbetrieb will ja wissen für welchen Zeitraum er einen Ersatz für dich suchen muss.

Während der Elternzeit kannst du bei deinem jetzigem oder auch einem anderem Arbeitgeber bis zu 30 Stunden in Teilzeit etwas dazu verdienen. Wenn du für jemanden anderen arbeiten möchtest, muss dein Betrieb dir das allerdings erst genehmigen. Möchtest du bei deinem bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit weiterarbeiten, findest du alle Informationen dazu weiter oben in diesem Artikel.

4. Übernahme nach der Ausbildung und Schwangerschaft

Frühestens sechs Monate vor dem Ende deiner Ausbildung kannst du mit deinem Arbeitgeber vereinbaren, dass du übernommen wirst, d.h. dass dein Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übergeht. Wenn du diese Vereinbarung getroffen hast, dann gilt sie auch, wenn du schwanger wirst. Außerdem kommt dann das Mutterschutzgesetz voll zum Tragen, und du hast einen zusätzlichen Kündigungsschutz. Falls keine Vereinbarung getroffen wird und kein Tarifvertrag eine Übernahme regelt, hast du auch als Schwangere keinen Rechtsanspruch auf Übernahme. Weitere Informationen zum Thema Übernahme findest du hier.

5. Finanzen – Wie finanziere ich die Betreuung meines Kindes und meine Ausbildung?

Es gibt für Eltern mit (jungen) Kindern immer mehr staatliche Unterstützungsmöglichkeiten. Finanziell besonders gefördert werden Paare, die beide oder im Wechsel ihr Kind betreuen möchten und ihre Arbeitszeit dafür zeitweise reduzieren oder abwechselnd arbeiten gehen. Das ist eigentlich ideal, um deine Ausbildung auch mit Kind gut beenden zu können.

Die vielen Möglichkeiten sind ein echter Dschungel. Damit du und ihr die ideale Lösung findet, wie ihr die Betreuung eures Kindes nach seiner Geburt sicherstellt, solltet ihr sobald du von deiner Schwangerschaft weißt, beginnen euch über folgende Fragen Gedanken zu machen:

  • Wie lange habe ich noch bis zum Ende meiner Ausbildung? Ist es möglich meine Ausbildung noch vor der Geburt meines Kindes zu beenden?
  • Habe ich durch Familienangehörige oder Freunde die Möglichkeit für die Betreuung meines Kindes (kostenlose) Unterstützung zu bekommen?
  • Ist es möglich mit meiner Arbeitsstelle eine Teilzeitausbildung zu vereinbaren?
  • Ist mein Partner bzw. meine Partnerin interessiert bzw. in der Lage ein paar Monate für die Betreuung unseres Kindes zu Hause bleiben oder die Arbeitszeit zu reduzieren?
  • Kann ich mir vorstellen Ausbildung und Betreuung meines Kindes zur gleichen Zeit zu machen?

Im Folgenden haben wir knapp die finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten aufgelistet, die es (mit Fokus auf München und Bayern) für junge Eltern in der Ausbildung gibt, damit du einen ersten Überblick bekommst. Z.B. vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt es viel gutes Infomaterial auf ihrer Homepage (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie). Die Beratungsstellen z.B. von Pro-Familia (https://www.profamilia.de/) beraten kostenfrei zu deinen offenen Fragen. Vorsicht vor kostenpflichtigen Beratungsangeboten!

a. Ausbildungsvergütung

Wenn du deine Ausbildung regulär oder in vereinbarter Teilzeit fortsetzt, erhältst du außerhalb der Mutterschutzfristen und der Elternzeit ganz regulär deine Ausbildungsvergütung.

b. Berufsausbildungsbeihilfe

Auch deine Berufsausbildungsbeihilfe wird dann außerhalb der Mutterschutzfristen und der Elternzeit ganz normal weitergezahlt. Wenn du Elternzeit nimmst, bist du allerdings nicht mehr BAB berechtigt. Dafür erhältst du in dieser Zeit Elterngeld, welches sich an allen Einkünften orientiert, die du bisher hattest, also auch an der BAB. Während der Mutterschutzfristen erhältst du zusätzlich zum Mutterschaftsgeld auch weiterhin die Berufsausbildungsbeihilfe (meist jedoch etwas weniger, da z.B. die Fahrtkosten davon abgezogen werden).

c. Mutterschaftsgeld

Während der Schutzfristen vor und nach der Geburt erhältst du das sogenannte Mutterschaftsgeld. Es entspricht deinem durchschnittlichen Netto-Verdienst während der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Die Krankenkasse übernimmt bis zu 13 Euro am Tag. Alles, was dir dann noch zu deinem bisherigen Nettoverdienst fehlt, muss der Arbeitgeber während der Mutterschutzfristen zuschießen. Du erhältst also in dieser Zeit netto dieselbe Summe wie vorher. Die Fachleute für das Mutterschaftsgeld sitzen bei deiner Krankenkasse. Dort kannst du anrufen und erhältst alle notwendigen Informationen.

d. Kindergeld

Unabhängig von deinem Einkommen stehen dir für das erste und zweite Kind 204,- Euro, für das dritte Kind 210,- Euro Kindergeld pro Monat zu (Stand 01.07.2019). Kindergeld gibt es ab der Geburt bis zur Volljährigkeit des Kindes oder zum Ende seiner Ausbildung. Den Antrag auf Kindergeld stellst du bei der Familienkasse deiner Arbeitsagentur.

Weitere Informationen findest du hier: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kindergeld/kindergeld/73892

e. Familiengeld

Zum 01.08.2018 trat das neue Bayerische Familiengesetz in Kraft. Durch dieses Gesetz haben Familien die Möglichkeit das neue Familiengeld zu beantragen. Es soll Eltern in den ersten Lebensjahren ihres Kindes entlasten und wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.

Auf Antrag erhältst du 250 Euro pro Monat Familiengeld für jedes Kind, im zweiten und dritten Lebensjahr, d. h. vom 13. bis zum 36. Lebensmonat. Ab dem dritten Kind sogar 300 Euro pro Monat.

Es ist eine Leistung für alle Familien, unabhängig vom Einkommen oder der Erwerbstätigkeit. Eltern in Bayern können auch Familiengeld erhalten, wenn das Kind eine Krippe besucht oder in der Familie betreut wird.

Weitere Informationen findest du hier: https://www.zbfs.bayern.de/familie/familiengeld/index.php

f. Elterngeld während der Elternzeit

Seit dem 01.01.2007 gibt es Elterngeld (das so genannte Basiselterngeld). Mütter oder Väter in Elternzeit bekommen gemeinsam max. 14 Monate lang 65 % bis 67 % des bisherigen Nettoeinkommens ausgezahlt, wenn sie ihre Berufstätigkeit oder ihre Ausbildung unterbrechen oder in Teilzeit arbeiten, um ihr Kind zu versorgen. Dabei werden Geringverdiener zusätzlich unterstützt. Die Geringverdienergrenze liegt aktuell (31.07.19) bei 1.240,- Euro netto. Da die meisten Auszubildenden-Vergütungen darunter liegen, wird dein bisheriges Einkommen mit einem höheren Prozentsatz angerechnet. Mindestens 300,- Euro monatlich wirst du in jedem Fall bekommen, das steht auch Elternteilen zu, die vorher nicht gearbeitet haben. Wenn du während der Elternzeit arbeitest, musst du das der Elterngeldstelle melden. Dein zusätzlicher Verdienst wird dann vom ursprünglichen Einkommen abgezogen und das Elterngeld neu berechnet.

Beim Elterngeld gibt es viele Kombinationsmöglichkeiten, die ganz von eurer individuellen Situation abhängen. Durch das Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus kommen weitere Möglichkeiten dazu. Es gibt diese neuen Regelungen, um Väter zu motivieren, sich in den ersten Lebensmonaten um das Kind zu kümmern. Für dich als Auszubildende ist es eine tolle Möglichkeit deine Ausbildung wieder aufzunehmen, weil der Vater dir den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt enorm erleichtern kann. Z.B. kannst du voll arbeiten und dein Partner nimmt Elternzeit. Genauso ist es denkbar, dass ihr beide in Teilzeit arbeitet und euch die Kinderbetreuung teilt. Denn in den ersten 12-14 Monaten seid ihr durch das Elterngeld und das Kindergeld möglicherweise relativ gut finanziell abgesichert.

Weiter allgemeine Informationen findest du hier:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elterngeld/elterngeld-und-elterngeldplus/73752

https://www.zbfs.bayern.de/familie/elterngeld/index.php

Elterngeldrechner und Übersicht zum Elterngeld: https://familienportal.de/familienportal/rechner-antraege/elterngeldrechner?cid=5

g. Unterhalt

Bist du noch in deiner ersten Ausbildung und unter 25 Jahren alt, schulden dir deine Eltern Unterhalt und müssen dich unterstützen, wenn es z.B. während der Elternzeit zu knapp wird mit dem Geld. Ebenso schuldet natürlich der Vater des Kindes dir und dem Kind Lebensunterhalt. Für Unterhaltsfragen ist in München das Stadtjugendamt zuständig und bietet Beratung und Unterstützung (https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozialreferat/Jugendamt/Partnerschaft-Trennung-Scheidung.html).

 h. Sozialhilfe & einmalige Leistungen

Wenn weder deine Eltern noch der Vater deines Kindes genügend Geld haben, um für dich und dein Kind zu sorgen und alle oben genannten Möglichkeiten nicht für deinen Lebensunterhalt ausreichen, kannst du Sozialhilfe beantragen. Den Antrag musst du bei deinem zuständigem Sozialbürgerhaus stellen.

Auch wenn du nicht sozialhilfeberechtigt bist, kannst du beim Sozialbürgerhaus als sogenannte einmalige Leistungen Zuschüsse zur Erstausstattung von Schwangerschaftsbekleidung, Babykleidung, Kinderwagen usw. beantragen. Wende dich in jedem Fall an dein zuständiges Sozialbürgerhaus.

i. Stiftungen

Einmalige Leistungen z.B. eine Erstausstattung kannst du auch von Stiftungen erhalten z.B. von der Bundesstiftung „Mutter und Kind“. Einen Antrag kannst du allerdings nicht direkt sondern nur über eine Schwangerschaftsberatungsstelle wie z.B. Pro Familia stellen.

j. Alte, abgelöste finanzielle Versorgungsvarianten

 Erziehungsgeld
Das Erziehungsgeld wurde durch das neue Elterngeld ab dem 01.01.2007 abgelöst. Alle Eltern, deren Kinder bis zum 31.12.2006 geboren wurden, können weiterhin Erziehungsgeld beantragen.

Landeserziehungsgeld
Das Landeserziehungsgeld wurde zum 01.08.2018 durch das Bayerische Familiengesetz abgelöst.

Aufgrund der Übergangsregelung in Art. 9a Abs. 3 Bayerisches Familiengeldgesetz können für Kinder, die ab September 2018 geboren wurden, grundsätzlich keine Leistungen nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz mehr bewilligt werden.