1. Was ist Arbeitszeit?
  2. Arbeitszeiten bei Minderjährigen (Jugendarbeitsschutzgesetz)
    1. Tages- und Wochenarbeitszeit
    2. Anrechnung der Berufsschulzeit
    3. Pausen
    4. Ruhezeiten und Nachtruhe
    5. Samstag/Sonntag/Feiertag
  3. Arbeitszeiten bei Volljährigen (Arbeitszeitgesetz)
    1. Tages- und Wochenarbeitszeiten
    2. Anrechnung der Berufsschulzeit
    3. Pausen
    4. Ruhezeiten
    5. Samstag/Sonntag/Feiertag
  4. Überstunden/Minusstunden
  5. Urlaub
    1. Urlaubsanspruch
    2. Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Minderjährigen
    3. Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Volljährigen
    4. Zeitpunkt des Urlaubs
    5. Urlaubsantrag
    6. Im Urlaub
    7. Arbeiten im Urlaub
    8. Krank im Urlaub
    9. Rückruf aus dem Urlaub

1. Was ist Arbeitszeit? (§ 4 JArbSchG, § 2 ArbZG)

Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, d. h. in der Regel die Zeit, die du im Betrieb oder bei Außeneinsätzen verbringst. Die Pausen gehören jedoch nicht zur Arbeitszeit. Während der Zeit, die du an der Berufsschule verbringst, wirst du von deinem Betrieb freigestellt. D.h. dass dir diese Zeit auch auf deine Arbeitszeit angerechnet wird (Berufsschulzeit Minderjährige/Volljährige).

Deine tägliche und wöchentliche Arbeitszeit wird in deinem Ausbildungsvertrag festgelegt. Die Arbeitszeit in deinem Ausbildungsvertrag wird dabei entweder durch einen bestehenden Tarifvertrag, durch das Arbeitszeitgesetz oder das Jugendarbeitsschutzgesetz vorgegeben. Wenn du weniger als 40 Stunden in der Woche arbeitest, ist es wahrscheinlich, dass für dich ein Tarifvertrag gilt.
ACHTUNG: Bitte beachte, dass durch einen Tarifvertrag für dich andere (meist bessere) Regeln gelten können, als die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die wir hier beschreiben! Informiere dich bei deinem Betrieb, deiner Gerwerkschaft oder deiner Kammer, ob für dich ein Tarifvertrag gilt.

2. Arbeitszeit bei Minderjährigen

a. Tages- und Wochenarbeitszeit (§§ 8 und 15 JArbSchG)

Für minderjährige Azubis und Azubinen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Jugendliche dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr als 8 Stunden am Tag und nicht mehr als 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Beträgt die Arbeitszeit an einzelnen Tagen weniger als 8 Stunden, können Minderjährige in derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden am Tag eingesetzt werden. Dies gilt auch für Azubis und Azubinen, die mit einer Gleitzeitregelung beschäftigt sind.

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden freien Tage sollten nach Möglichkeit aufeinander erfolgen. D. h., dass du z. B. den Samstag und Sonntag (Samstag/Sonntag/Feiertag Minderjährige) frei haben solltest.

b. Freistellung während der Berufsschulzeit (§ 9 JArbSchG und § 15 BBiG)

Azubis und Azubinen sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Die Teilnahme am Unterricht geht der betrieblichen Ausbildung vor. Das gilt auch dann, wenn du nicht mehr berufsschulpflichtig bist. Die Freistellung umfasst dabei nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule, wie zum Beispiel unterrichtsfreie Zeiten zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden, Pausen und die Wegezeit zwischen der Berufsschule und deinem Betrieb. Diese Zeiten werden dir komplett auf die Arbeitszeit angerechnet.

Für Minderjährige und Volljährige gilt, dass sie vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht nicht im Betrieb beschäftigt werden dürfen.
Seit 01.01.2020 wurden die Regelungen zur Berufsschule angepasst. Das bedeutet:

  • Für einen Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Schulstunden (je 45 Minuten), muss dir der Tag mit deiner vollen durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet werden. Z.B.: In deinem Ausbildungsvertrag sind 40 Stunden pro Woche auf 5 Arbeitstage verteilt vereinbart. Pro Tag arbeitest du also im Durchschnitt 8 Stunden. Am Dienstag hast du von 08.45-15.00 Uhr Berufsschule. Du hast an diesem Tag 7 Schulstunden Schule, 2x eine Viertelstunde Pause und eine Mittagspause von einer halben Stunde. Obwohl du Pausen hast und „nur“ 6 Stunden 15 Minuten in der Berufschule verbringst, muss dir dein Betrieb für diesen Tag volle 8 Stunden anrechnen.
  • Für alle weiteren Berufsschultage pro Woche muss dir die Zeit angerechnet werden, die du einschließlich aller Pausen in der Berufsschule verbracht hast. Dein Betrieb kann anschließend von dir verlangen, dass du noch in den Betrieb kommst. Jedoch darf auch hier die tägliche Höchstarbeitszeit (maximal 8,5 Stunden in Ausnahmefällen, Tageszeit) nicht überschritten werden. Musst du nach der Berufsschule noch in den Betrieb fahren, muss dir auch die Fahrzeit von der Berufsschule in den Betrieb auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Z.B.: In deinem Ausbildungsvertrag sind 40 Stunden pro Woche auf 5 Arbeitstage verteilt vereinbart. Pro Tag arbeitest du also im Durchschnitt 8 Stunden. Am Donnerstag hast du von 08.00-12.00 Uhr Berufsschule mit einer Viertelstunde Pause. Anschließend musst du noch mit dem Bus in deinen Betrieb fahren. Dazu brauchst du ca. 30 Minuten. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen dir also bereits 4,5 Stunden angerechnet werden. Da du noch keine Mittagspause hattest (Fahrzeit ist keine Pause!), legst du nur kurz deine Sachen im Betrieb ab und holst dir dann noch eine Semmel und machst deine 30 Minuten Pause. Anschließend kann dich dein Betrieb noch 3,5 Stunden beschäftigen, also von 13.00-16.30h.
    Sollte jedoch die Zeit zu kurz sein, die du nach der Berufsschule in deinem Betrieb noch verbringen kannst, z. B. weniger als 30 Minuten, dann kann dein Betrieb die Rückkehr von dir nicht verlangen. Ähnliches gilt, wenn der Aufwand z. B. die Fahrzeit nicht im Verhältnis steht zur Beschäftigungsdauer. Zum Beispiel, wenn du eine Stunde von der Berufsschule in den Betrieb fährst, um dort noch eine halbe Stunde zu arbeiten, dann kann dein Betrieb auch dies von dir nicht mehr verlangen.  Es muss sich also noch „lohnen“ in den Betrieb zu kommen.
  • Hast du eine Blockwoche mit mehr als 25 Schulstunden pro Woche, muss dir deine durchschnittliche Wochenarbeitszeit für diese Woche angerechnet werden. In einer solchen Woche solltest du also auch nicht mehr in den Betrieb kommen müssen. Betriebliche Ausbildungsveranstaltungen von bis zu 2 Stunden in der Woche können trotzdem zusätzlich zulässig sein.

c. Pausen (§ 11 JArbSchG)

Deine Arbeitszeit muss durch im Voraus feststehende Pausen von angemessener Dauer unterbrochen werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden, steht dir eine Pause von 30 Minuten zu. Wenn du länger als sechs Stunden arbeitest, steht dir eine Pause von 60 Minuten zu. Eine Unterbrechung von angemessener Dauer heißt, dass du eine Pause von  mindestens 15 Minuten machen musst. Deine Pause darf nicht gleich am Anfang oder erst am Ende deines Arbeitstages genommen werden. Du darfst deine Arbeit frühestens erst eine Stunde nach Beginn deiner Arbeitstätigkeit unterbrechen und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.

d. Ruhezeiten und Nachtruhe (§§ 13 und 14 JArbSchG)

Als Jugendlicher musst du zwischen dem Ende deiner Arbeitszeit und dem Beginn deiner neuen Arbeitszeit am nächsten Tag eine Unterbrechung von mindestens 12 Stunden haben. D. h. dir steht nach Arbeitsende bis du deine Arbeit am nächsten Tag wieder fortsetzt eine Freizeit von mindestens 12 Stunden zu. Ausnahmen können hierbei nur Notfälle nach dem 21 JArbSchG und die Binnenschifffahrt sein.

Dies wird durch den nachfolgenden § 14 JArbSchG zur Nachtruhe noch weiter eingegrenzt. Jugendliche dürfen in der Zeit von 20:00 Uhr abends bis 06:00 Uhr morgens nicht beschäftigt werden. Hierbei gibt es jedoch auch Ausnahmen. Diese gelten z. B. für das Gaststättengewerbe, Bäckereien und Konditoreien, in der Landwirtschaft sowie bei mehrschichtigen Betrieben. Dabei wird auch nochmal unterschieden, ob du über 16 oder über 17 Jahre alt bist.

e. Samstag/Sonntag/Feiertag (§§ 16, 17 und 18 JArbSchG)

Der Samstag

Wie bereits beschrieben gilt für Jugendliche eine 5-Tage-Woche. In der Regel sollte somit der Samstag beschäftigungsfrei bleiben. Hierbei gibt es jedoch eine Vielzahl an Ausnahmen, wie bei offenen Verkaufsstellen, bei Bäckereien/Konditoreien, im Friseurhandwerk, in der Gastronomie, bei Verkehrsbetrieben, Kfz-Werkstätten, Krankenhäusern, in der Tierhaltung und bei ärztlichen Notdiensten usw. (um sicher zu gehen, ob bei dir eine Ausnahme gilt, kannst du dich gerne bei uns informieren oder im Jugendarbeitsschutzgesetz nachlesen).

Solltest du zu einer der Ausnahmen gehören und somit an einem Samstag beschäftigt werden, dann muss dein Betrieb dich in derselben Woche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag freistellen. Jedoch besagt das Gesetz auch, dass du als Jugendlicher an mindestens zwei Samstagen im Monat nicht beschäftigt werden solltest. D. h. es sollten dir im Monat mindestens zwei freie Samstag zur Verfügung stehen.

Der Sonntag

Ähnliches gilt auch für den Sonntag. Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass Jugendliche an einem Sonntag nicht beschäftigt werden dürfen. Aber auch hier gibt es wieder einige Ausnahmefälle, wie das Gastgewerbe, ärztliche Notdienste, Arbeiten in der Tierhaltung sowie Krankenhäuser etc. (genaueres findest du unter dem § 17 JArbSchG).

Solltest du an einem Sonntag beschäftigt werden, dann muss dein Betrieb dir an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag in derselben Woche frei geben. Im Gegensatz zum Samstag schreibt das Gesetz hier vor, dass für Jugendliche mindestens zwei Sonntage im Monate beschäftigungsfrei bleiben müssen. D. h. dein Betrieb muss dir zwei Sonntag im Monat frei geben. Hier gibt es keine Ausnahmen.

Der Feiertag

Im Allgemeinen gilt, dass der Feiertag beschäftigungsfrei bleiben sollte. Die Arbeitszeit, die aufgrund eines auf einen Werktag fallenden Feiertages ausfällt, wird nach dem § 4 JArbSchG auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet und ist somit entsprechend zu vergüten (§ 2 Abs. 1 EFZG).

In Ausnahmefällen darfst du aber auch an einem Feiertag beschäftigt werden. Hier gelten die gleichen Ausnahmeregelungen wie beim Sonntag. Aber auch hier steht dir ein Ersatzruhetag zu. Wenn du also an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, beschäftigt wirst, dann muss dein Betrieb dir an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag in derselben oder der folgenden Woche frei geben.

Am 25. Dezember, 01. Januar, 01. Mai und am ersten Osterfeiertag (Ostersonntag) darfst du jedoch nicht beschäftigt werden.  Dasselbe gilt für den 24. Dezember und den 31. Dezember nach 14 Uhr (§ 18 JArbSchG). In den Fällen gibt es keine Ausnahmen.

3. Arbeitszeit bei Volljährigen

a. Tages- und Wochenarbeitszeit (§ 3 ArbZG)

Die Arbeitszeit bei Volljährigen richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Hier gibt es auch für Auszubildende über 18 Jahren Beschränkungen. So besagt das Arbeitszeitgesetz, dass die werktägliche Arbeitszeit (deine Arbeitszeit pro Tag) bei einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin acht Stunden nicht überschreiten darf. Deine Arbeitszeit kann jedoch auf zehn Stunden am Tag verlängert werden, wenn du im Durchschnitt von sechs Monaten nicht mehr als acht Stunden am Tag beschäftigt wirst. Beispiel: Du hast nach sechs Monaten 960 Stunden gearbeitet, nun teilst du diese durch die sechs Monate, dann sind es 160 Stunden im Monat. Die 160 Stunden teilst du wiederum durch die vier Wochen, dies entspricht 40 Stunden pro Woche und die 40 Stunden geteilt durch deine 5-Tage-Woche, entspricht wiederrum den 8 Stunden täglich.

Für Volljährige gibt es jedoch keine gesetzliche Regelung, die die 5-Tage-Woche vorschreibt. Somit kann es sein, dass du auch bis zu sechs Tage in der Woche beschäftigt werden darfst. Außer es gelten für dich andere tarifliche Bestimmungen. Somit wäre kurzzeitig auch eine 60 Stunden Woche gesetzlich möglich.

b. Freistellung während der Berufsschulzeit (§ 15 BBiG)

Azubis und Azubinen sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Die Teilnahme am Unterricht geht der betrieblichen Ausbildung vor. Das gilt auch dann, wenn du nicht mehr berufsschulpflichtig bist. Die Freistellung umfasst dabei nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule, wie zum Beispiel unterrichtsfreie Zeiten zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden, Pausen und die Wegezeit zwischen der Berufsschule und deinem Betrieb. Diese Zeiten werden dir komplett auf die Arbeitszeit angerechnet.

Wie auch bei den Minderjährigen, gilt bei Volljährigen, dass sie vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht nicht im Betrieb beschäftigt werden dürfen.
Seit 01.01.2020 wurden die Regelungen zur Berufsschule an die der minderjährigen Azubis vollständig angepasst. Das bedeutet:

  • Für einen Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Schulstunden (je 45 Minuten), muss dir der Tag mit deiner vollen durchschnittlichen Arbeitszeit angerechnet werden. Z.B.: In deinem Ausbildungsvertrag sind 40 Stunden pro Woche auf 5 Arbeitstage verteilt vereinbart. Pro Tag arbeitest du also im Durchschnitt 8 Stunden. Am Dienstag hast du von 08.45-15.00 Uhr Berufsschule. Du hast an diesem Tag 7 Schulstunden Schule, 2x eine Viertelstunde Pause und eine Mittagspause von einer halben Stunde. Obwohl du Pausen hast und „nur“ 6 Stunden 15 Minuten in der Berufschule verbringst, muss dir dein Betrieb für diesen Tag volle 8 Stunden anrechnen.
  • Für alle weiteren Berufsschultage pro Woche muss dir die Zeit angerechnet werden, die du einschließlich aller Pausen in der Berufsschule verbracht hast. Dein Betrieb kann anschließend von dir verlangen, dass du noch in den Betrieb kommst. Jedoch darf auch hier die tägliche Höchstarbeitszeit (maximal 10 Stunden in Ausnahmefällen, Tageszeit) nicht überschritten werden. Musst du nach der Berufsschule noch in den Betrieb fahren, muss dir auch die Fahrzeit von der Berufsschule in den Betrieb auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Z.B.: In deinem Ausbildungsvertrag sind 40 Stunden pro Woche auf 5 Arbeitstage verteilt vereinbart. Pro Tag arbeitest du also im Durchschnitt 8 Stunden. Am Donnerstag hast du von 08.00-12.00 Uhr Berufsschule mit einer Viertelstunde Pause. Anschließend musst du noch mit dem Bus in deinen Betrieb fahren. Dazu brauchst du ca. 30 Minuten. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen dir also bereits 4,5 Stunden angerechnet werden. Da du noch keine Mittagspause hattest (Fahrzeit ist keine Pause!), legst du nur kurz deine Sachen im Betrieb ab und holst dir dann noch eine Semmel und machst deine 30 Minuten Pause. Anschließend kann dich dein Betrieb noch 3,5 Stunden beschäftigen, also von 13.00-16.30h.
    Sollte jedoch die Zeit zu kurz sein, die du nach der Berufsschule in deinem Betrieb noch verbringen kannst, z. B. weniger als 30 Minuten, dann kann dein Betrieb die Rückkehr von dir nicht verlangen. Ähnliches gilt, wenn der Aufwand z. B. die Fahrzeit nicht im Verhältnis steht zur Beschäftigungsdauer. Zum Beispiel, wenn du eine Stunde von der Berufsschule in den Betrieb fährst, um dort noch eine halbe Stunde zu arbeiten, dann kann dein Betrieb auch dies von dir nicht mehr verlangen.  Es muss sich also noch „lohnen“ in den Betrieb zu kommen.
  • Hast du eine Blockwoche mit mehr als 25 Schulstunden pro Woche, muss dir deine durchschnittliche Wochenarbeitszeit für diese Woche angerechnet werden. In einer solchen Woche solltest du also auch nicht mehr in den Betrieb kommen müssen. Betriebliche Ausbildungsveranstaltungen von bis zu 2 Stunden in der Woche können trotzdem zusätzlich zulässig sein.

c. Pausen (§ 4 ArbZG)

Auch bei Azubis bzw. Azubinen über 18 Jahren muss die Arbeit durch im Voraus feststehende Pausen unterbrochen werden. Die Pause muss bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 30 Minuten lang sein, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Länger als sechs Stunden am Stück darfst du nicht ohne Pause beschäftigt werden.

d. Ruhezeiten (§ 5 Abs. 1 ArbZG)

Als Volljähriger oder Volljährige musst du nach Ende deiner Arbeitszeit bis zum Beginn deiner neuen Arbeitszeit am nächsten Tag eine Unterbrechung von mindestens 11 Stunden haben. In manchen Branchen, wie Gaststättengewerbe, in Krankenhäusern, in den Verkehrsbetrieben usw. kann die Unterbrechung auf eine Stunde verkürzt werden. D. h. in diesen Fällen hast du eine Ruhezeit von 10 Stunden. Diese fehlende Stunde muss dir innerhalb von einem Monat wieder ausgeglichen werden.

e. Samstag/Sonntag/Feiertag (§§ 9, 10 und 11 ArbZG)

Der Samstag gilt bei Volljährigen als ganz normaler Werktag (Arbeitstag). Hier gibt es keine Ausnahmen. Du darfst auch an allen Samstagen im Jahr beschäftigt werden.

An einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag darfst du als Volljähriger grundsätzlich nicht beschäftigt werden. In bestimmten Branchen gibt es jedoch auch Ausnahmen. Dann darfst du auch an einem Sonntag oder Feiertag beschäftigt werden, wenn die Arbeit nicht an einem Werktag vorgenommen werden kann. Zu den Ausnahmen gehören zum Beispiel Gaststätten, Bäckereien, Konditoreien, Krankenhäuser, Landwirtschaft, Bewachungsgewerbe, Verkehrsbetriebe sowie mehrschichtige Betriebe usw. (falls du dir nicht sicher bist, ob bei dir eine Ausnahme gilt, kannst du dich bei uns beraten lassen).

Das Arbeitszeitgesetz besagt aber auch weiterhin, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen. Zudem steht dir für die Beschäftigung an einem Sonntag ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von zwei Wochen gewährt werden muss. Wirst du an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt beschäftigt, steht dir ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss.

4. Überstunden/Minusstunden (§ 17 BBiG)

Die Überstunden

Nach dem Berufsbildungsgesetz gilt die Beschäftigung, die über die regelmäßig tägliche Ausbildungszeit hinausgeht, als Mehrarbeitszeit (Überstunden).  Diese ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Die besondere Vergütung meint, dass diese Ausbildungszeit zusätzlich zu deiner monatlichen Ausbildungsvergütung zu bezahlen ist. Eine Zuschlagspflicht ist im Berufsbildungsgesetz nicht festgelegt, kann aber einzelvertraglich vereinbart sein oder sich aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben. Ob deine Überstunden ausbezahlt oder mit Freizeit ausgeglichen werden, kann dein Betrieb bestimmen. Er hat hier das Wahlrecht.

Dennoch gilt, dass Überstunden eine Ausnahme bei Azubis und Azubinen bleiben sollten. D. h. Überstunden sollten nur dann angeordnet werden, wenn sie zum einen dem Ausbildungszweck dienen und zum anderen wenn sie unumgänglich sind, um einen bestimmten Teil der Ausbildung an dem Tag zu Ende zu führen. Es sollte sich somit um Ausbildungsinhalte handeln, die du sonst nicht erlernen kannst. Arbeiten, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben, sind nicht erlaubt. Darüber hinaus muss dein Ausbilder bzw. die Ausbilderin auch anwesend sein. Da du als Azubi bzw. Azubine eine Ausbildung machst, um etwas zu lernen und nicht um zu arbeiten, reicht deine normale Arbeitszeit aus, um dir die wichtigen Lerninhalte beizubringen. So dass du dein Ausbildungsziel (Bestehen der Prüfung) erreichen kannst. Daher sind Überstunden bei dir nicht vorgesehen.

Ausnahme ist der § 21 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Dieser besagt, dass du bei unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zu Verfügung stehen, über deine regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden kannst. Ein Notfall ist es jedoch nicht, wenn dein Betrieb zu wenig Personal hat oder zu viel Arbeit ansteht. Das Jugendarbeitsschutzgesetz spricht hier von einem ungewöhnlichen Notfall, der nicht vorherzusehen ist. Dies kann zum Beispiel ein gravierendes Unwetter sein. Zieht zum Beispiel ein nicht vorhersehbares Unwetter auf und es muss noch ein Außengerüst für Malerarbeiten abgebaut werden, da sonst evtl. erhebliche Schäden entstehen können, kann dein Betrieb von dir verlangen, dass du für diese Zeit noch länger bleibst. Aber auch Überstunden dürfen nicht unermesslich hoch sein. Auch hier ist das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Arbeitszeitgesetz zu beachten. D. h. Minderjährige dürfen nicht mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten (Tages- und Wochenzeiten Minderjährige) und Volljährige nicht mehr als 10 Stunden am Tag (je nach Wochenarbeitszeit bis maximal 60 Stunden in der Woche, Tages- und Wochenzeiten Volljährige).

In der Regel existiert in deinem Betrieb ein Zeiterfassungssystem (entweder elektronisch oder manuell in einem Arbeitszeitnachweis), in dem deine geleisteten Stunden festgehalten werden. Seit Mai 2019 ist dein Betrieb sogar verpflichtet deine Arbeitsstunden genau zu dokumentieren. Wenn dies trotzdem bei dir nicht der Fall ist, solltest du dir deine geleisteten Arbeitszeiten genau aufschreiben. Am besten indem du noch ergänzt, was genau du in deinen Überstunden gemacht hast und wer noch dabei war. Wenn möglich, solltest du dir auch gleich eine Unterschrift deines Ausbilders bzw. deiner Ausbilderin unter den jeweils aufgeschriebenen Überstunden holen. Dies ist deshalb so wichtig, damit du deine Überstunden ausgleichen kannst. Ohne einen Nachweis, wird es schwer, diese nachträglich bzw. rückwirkend geltend zu machen. Falls dein Betrieb nicht von sich aus deine Überstunden in Freizeit ausgleicht oder ausbezahlt, sprich dies auf jeden Fall bei deinem Ausbildenden an oder schreibe einen Hinweis an deinen Betrieb, dass noch Überstunden offen sind, die noch ausgeglichen werden müssen. Sammle in dem Fall deine Arbeitszeitnachweise, indem du diese kopierst oder auch abfotografierst, damit du dies im Zweifelsfall auch später noch belegen kannst.

Generell gilt, dass du deine nachweisbaren Überstunden auch noch im Nachhinein geltend machen kannst (z. B. von deinem Betrieb auszahlen lassen kannst). Du solltest jedoch nicht zu viel Zeit verstreichen lassen.

Die Minusstunden

Auch die Minusstunden sind bei den Azubis und Azubinen immer wieder Thema. So kommt es sicherlich immer wieder vor, dass du vom Betrieb mitgeteilt bekommst, dass du Minusstunden angesammelt hast. Nach § 19 des Berufsbildungsgesetzes muss die Ausbildungsvergütung weitergezahlt werden, wenn die Ausbildung aus Gründen, für die du nichts kannst, ausfällt, obwohl du bereit stehst. Zum Beispiel: Dein Ausbilder bzw. deine Ausbilderin schickt dich zwei Stunden früher nach Hause, weil es nichts mehr zu tun gibt. In diesem Fall bist du für diese Zeit freigestellt. D. h. diese Zeit muss dir auch bezahlt werden und gilt für dich daher auch als Arbeitszeit. Somit hast du keine Minusstunden und diese können dir auch nicht aufgeschrieben werden.

Anders verhält es sich, wenn du deinen Ausbilder bzw. deine Ausbilderin darum bittest an einem Tag früher nach Hause gehen zu dürfen, dann kann er oder sie dir hierfür auch Minusstunden aufschreiben.

5. Urlaub

a. Urlaubsanspruch (§§ 1, 4, 5 und 7 BUrlG, § 19 Abs. 4 JArbSchG)

Jeder Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin hat in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Wichtig ist hierbei, dass es dem Erholungszweck dient. D. h. du musst dich in dieser Zeit auch wirklich erholen können.

Wenn du mit der Ausbildung beginnst, hast du nach 6 Monaten (Wartezeit) Anspruch auf deinen gesamten Jahresurlaub, sofern du auch das ganze Jahr in dem Betrieb beschäftigt bist. Bis dahin gilt bei dir die Zwölftelung (Teilurlaub) (weiter Erklärungen findest du hier). D. h. du erwirbst dir mit jedem vollen Monat ein Zwölftel deines Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Tariflich kann auch nach der Hälfte des Monats bereits der anteilige Urlaubsanspruch entstehen.

In den Ausbildungsverträgen wird der Urlaubsanspruch entweder in Arbeits- oder in Werktagen angegeben. Arbeitstage sind immer von Montag bis Freitag und Werktage Montag bis Samstag. Je nachdem, an wie vielen Tagen du arbeitest, wird für dich somit der Urlaub entweder in Arbeits- oder in Werktagen angegeben. Im Prinzip kommt es jedoch auf das Gleiche hinaus, denn die Wochenanzahl bleibt immer die gleiche.

b. Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Minderjährigen (§ 19 JArbSchG)

Dein Urlaubsanspruch ist in der Regel auf der ersten Seite deines Ausbildungsvertrages festgehalten und richtet sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Solltest du auf der ersten Seite deines Ausbildungsvertrages keine Angaben zu deinem Urlaub finden, dann ist dieser meist auf der zweiten Seite (im Kleingedruckten) festgehalten. Wenn im Vertrag nichts dazu steht, gelten die gesetzlichen Regelungen:

Jugendliche haben nach dem § 19 Abs. 2 JArbSchG folgenden Mindestanspruch auf Urlaub:

• 30 Werktage (25 Arbeitstage), wenn du zu Beginn des Jahres 15 Jahre alt bist
• 27 Werktage (22,5 Arbeitstage), wenn du zu Beginn des Jahres 16 Jahre alt bist
• 25 Werktage (21 Arbeitstage), wenn du zu Beginn des Jahres 17 Jahre alt bist

Wenn für dich ein Tarifvertrag gilt, hast du meist einen höheren Urlaubsanspruch.

Der Stichtag für die Festlegung des Alters ist der Beginn des Kalenderjahres, somit der 01. Januar. Bist du beispielsweise am 01. Januar 15 Jahre alt und wirst bereits im Februar 16, dann gelten für dich in diesem Jahr trotz allem die Urlaubstage für einen 15-jährigen Azubi bzw. eine 15-jährige Azubine.

c. Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Volljährigen (§ 3 BUrlG)

Wie viel Urlaub dir zusteht, kannst du in der Regel auf der ersten Seite deines Ausbildungsvertrages nachlesen. Falls du dort nichts findest, ist der Urlaub bei dir im „Kleingedruckten“ geregelt. Wenn im Vertrag nichts dazu steht, gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei volljährigen Azubis und Azubinen gilt das Bundesurlaubsgesetz. Im § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes ist geregelt, wie viel Urlaub dir mindestens pro Kalenderjahr zusteht. So beträgt dein jährlicher Mindesturlaub 24 Werktage (Montag bis Samstag), dies entspricht vier Wochen Urlaub oder auch 20 Arbeitstagen (Montag bis Freitag).

Mindesturlaub heißt, dass du durch einen, für deine Branche gültigen, Tarifvertrag auch mehr Urlaub haben kannst. Daher solltest du auch immer deinen Vertrag überprüfen.

d. Zeitpunkt des Urlaubs (§ 7 BUrlG, § 19 Abs. 4 JArbSchG)

Nach dem § 7 Abs. 3 BUrlG hast du einen Rechtsanspruch darauf, deinen Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Zudem sollte er dir zusammenhängend gewährt werden, außer es sprechen dringende betriebliche Gründe dagegen (dies bedeutet bei Azubis und Azubinen nicht, dass zu wenig Personal vorhanden ist). Dringende betriebliche Gründe können z. B. eine Betriebsschließung sein. Kann dir dein Urlaub nicht zusammenhängend gewährt werden und du hast mehr als 12 Werktage Urlaubsanspruch, dann muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. D. h. bei mehr als 12 Werktagen Urlaubsanspruch, darfst du zumindest einmal im Jahr zwölf Werktage zusammenhängend Urlaub nehmen.

Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur aus einem wichtigen Grund möglich. Hierzu musst du auch einen Antrag bei deinem Arbeitgeber bzw. deiner Arbeitgeberin stellen. Auch hier ist eine Begründung, dass zu wenig Personal im Betrieb vorhanden ist, nur in Ausnahmefällen ausreichend, um deinen Urlaub ins nächste Jahr zu übertragen. Sollte dies bei dir jedoch der Fall sein, dann muss dein Urlaub dir in der Regel in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt werden. Z. B. wenn dir 3 Urlaubstage von 2017 aus dringenden betrieblichen Gründen auf 2018 übertragen wurden, dann musst du diese 3 Urlaubstage vor dem 31.03.2018 nehmen. Dies muss dir von deinem Betrieb auch gewährt werden.

Für Berufsschüler und -schülerinnen gilt zudem, dass der Urlaub in der berufsschulfreien Zeit genommen werden soll (§ 19 Abs. 4 JArbSchG). Sollte dies bei dir nicht der Fall sein, dann ist dir für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während deines Urlaubs besuchst, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

Bei dem Zeitpunkt, wann du deinen Urlaub nehmen möchtest, sind laut dem Bundesurlaubsgesetz § 7 Abs. 1 deine Wünsche zu berücksichtigen. Es sei denn, es sprechen dringende betriebliche Belange dagegen oder wenn andere wegen sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben (z. B. Eltern von Schulkindern). So legt zwar dein Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin aufgrund deines Urlaubsantrages den Urlaub fest, er muss jedoch dabei deine Urlaubswünsche berücksichtigen. Ausnahmen sind hier allerdings Betriebsferien oder –schließungen, in solchen Fällen musst du auch in der Zeit Urlaub nehmen.

e. Urlaubsantrag

Wenn du nun weißt, wann du gerne Urlaub nehmen möchtest, ist es immer sinnvoll einen schriftlichen Antrag an deinen Arbeitgeber oder deine Arbeitgeberin zu stellen und frühzeitig um mögliche Termine zu bitten. Lass dir diesen am besten auch schriftlich bestätigen. Dies kannst du z. B. auch durch eine kurze informelle E-Mail erledigen. So hast du im Streitfall auch immer noch einen Nachweis.

Eine genaue Frist, wann dein Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin deinen Antrag genehmigen muss, gibt es nicht. Sollte dein Betrieb nicht auf deinen Antrag reagieren, ist es sinnvoll nochmal nachzuhaken. Bei Stillschweigen kannst du nicht einfach davon ausgehen, dass dein Antrag genehmigt wurde. Denn auch, wenn du dich im Recht fühlst, kann ein eigenmächtiger Urlaubsantritt (d. h. ohne Genehmigung deines Betriebes) Grund für eine fristlose Kündigung sein.

f. Im Urlaub (§ 1 BUrlG)

Während deines Urlaubs erhältst du weiterhin deine normale Ausbildungsvergütung. Dies regelt der § 1 des BUrlG. In dem festgehalten ist, dass du einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hast.

g. Arbeiten im Urlaub (§ 8 BUrlG)

Der Urlaub sollte nach dem Bundesurlaubsgesetz § 8 der Erholung und der Freizeitgestaltung dienen. Somit darf ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin demnach keine Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Urlaubszweck widerspricht. D. h. es sind aus dieser Formulierung zwei Sachverhalte verboten, einmal die Erwerbstätigkeit und zweitens es darf dem Urlaubszweck nicht widersprechen. Erwerbstätigkeit heißt, dass du eine Arbeit wahrnimmst, mit der Absicht etwas daran zu verdienen. Z. B. wenn du einen Messe-Job übernimmst, handelt es sich hierbei um eine Erwerbstätigkeit. Wenn du jedoch deine Wohnung renovierst, handelt es sich hierbei um keine Erwerbstätigkeit.

„Darf dem Urlaubszweck nicht widersprechen“ bedeutet, dass du dich in deinem Urlaub erholen sollst. Wenn du z.B. eine Aushilfstätigkeit annimmst, bei der du dich erholen kannst bzw. die dich nicht so belastet wie deine Tätigkeiten in der Ausbildung, dann kann eine Tätigkeit auch im Urlaub möglich sein (Beispiel: Du betreust ehrenamtlich eine Pfadfindergruppe). Eine solche Aushilfstätigkeit sollte auch vom zeitlichen Rahmen kürzer sein, als deine normale Arbeitszeit und einen anderen Inhalt haben. Eine Auskunftspflicht gegenüber deinem Arbeitgeber bzw. deiner Arbeitgeberin hast du nur, wenn du eine Erwerbstätigkeit planst, die dem BUrlG widersprechen. Sollte dein Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin dich im Urlaub bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit erwischen, kann er einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen oder dir sogar kündigen, wenn du weiterhin im Urlaub arbeitest.

h. Krank im Urlaub (§ 9 BUrlG)

Solltest du in deinem Urlaub erkranken oder dich verletzten, erhältst du nur dann deine Urlaubstage zurück, wenn du dich hierfür vom Arzt krankschreiben lässt. Die Tage, in denen du nachweislich arbeitsunfähig warst, werden dir somit nicht als Urlaubstage auf deinen Jahresurlaub angerechnet.

In dem Fall hast du jedoch ab dem 1. Tag eine Attestpflicht. Kommst du dieser nicht nach, muss dein Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin dir deine Krankheitstage nicht gutschreiben. Wichtig ist es auch, deinem Ausbildenden über deine Erkrankung schnellst möglich zu informieren, indem du entweder anrufst oder eine E-Mail schreibst. Das ist deshalb wichtig, damit deine Vergütung weiter fortbezahlt wird. Eine Frist zur Vorlage des Attests ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, d. h. du kannst deine Krankschreibung auch nach deinem Urlaub in deinem Betrieb abgeben. Beachte jedoch, dass du deinen Urlaub nicht eigenmächtig um diese Tage verlängern kannst. Dies wäre sonst ein Grund für eine fristlose Kündigung. Die Tage, die dir aufgrund deiner Erkrankung nach deinem Urlaub noch zustehen, musst du ganz normal beantragen (Zeitpunkt des Urlaubs).

i. Rückruf aus dem Urlaub

Kann mich mein Arbeitgeber bzw. meine Arbeitgeberin einfach so aus meinem Urlaub zurückrufen? Oder gar vorab den Urlaub widerrufen?

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgericht von 2000 (Urteil v. 20.06.2000, Az. 9 AZR 405/99), darf dein Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin dich nicht aus deinem Urlaub zurückrufen. Dies geht auch nicht, wenn er personelle Engpässe hat oder plötzlich alle anderen Mitarbeitenden ausfallen. Eine Vereinbarung, dass du den Urlaub jeder Zeit abbrichst, ist somit unwirksam.

Auch hier gilt, dass dein Urlaub dir als Erholung dienen soll, dies ist nicht gewährleistet, wenn du jeder Zeit von deinen Urlaub abgerufen werden kannst.
Ebenso kann eine bereits erteilte Urlaubsgenehmigung nicht einfach und schon gar nicht einseitig zurück genommen werden. Auch dein Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin ist an seine Urlaubsgenehmigung gebunden und kann diese nicht zurücknehmen.

Kann mir mein Urlaub ausbezahlt werden?

Da auch hier die Erholung durch einen Urlaub im Vordergrund steht, ist es gesetzlich nicht erlaubt, dass dein Urlaub ausbezahlt wird. Einzige Ausnahme ist die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Sollte dein Ausbildungsverhältnis z.B. vorzeitig beendet sein und es gab nicht mehr die Möglichkeit den Urlaub noch zu nehmen, können die restlichen Tage abgegolten werden (§ 7 Abs. 4 BurlG). D. h. du hast z.B. mit deinem Betrieb einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung gemacht, in dem Fall konntest du deinen Urlaub nicht mehr nehmen, somit muss dieser dir ausbezahlt werden. Bist du jedoch noch vier Wochen im Betrieb und hast noch drei Tage Urlaubsanspruch, bevor dein Ausbildungsverhältnis endet, muss der Urlaub vorrangig genommen werden (solange keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen). Weitere Informationen findest du in dem Artikel Ausbildungsplatzwechsel und Kündigung.