1. Wann ist meine Ausbildung beendet?
  2. Weiterarbeit/Übernahme
    1. Was ist, wenn ich nach meiner Ausbildung weiterbeschäftigt werde?
    2. Ab wann darf ich übernommen werden?
    3. Muss ich übernommen werden?
    4. Muss ich einer Übernahme zustimmen?
  3. Ausbildungszeugnis
  4. Arbeitslosigkeit

1.Wann ist meine Ausbildung beendet? (§ 21 Abs. 1 + 2 BBiG)

Wann dein Ausbildungsverhältnis endet, hängt vom Beginndatum deiner Ausbildung und dem Zeitpunkt deiner Abschlussprüfung ab. Es ergeben sich zwei Varianten:

1. Variante

Das vertragliche Ende deiner Ausbildung liegt nach dem Termin deiner Abschlussprüfung. Das trifft normalerweise auf alle Auszubildenden zu, die ihre Ausbildung regulär im September beginnen und in zwei oder drei Ausbildungsjahren abschließen.

Dein Ausbildungsverhältnis endet in diesem Fall nach Abschluss aller Prüfungen mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, sofern du diese bestanden hast (§ 21 Abs. 2 BBiG).

2. Variante

Durch einen späteren Beginn deiner Ausbildung oder zum Beispiel durch eine Verlängerung oder Verkürzung kann das vertragliche Ende deiner Ausbildung vor deiner Abschlussprüfung liegen. Dein Ausbildungsverhältnis endet dann mit dem Datum, das in deinem Vertrag eingetragen ist. Du kannst mit deinem Betrieb eine Weiterbeschäftigung als Auszubildender bzw. Auszubildende bis zu deiner Prüfung vereinbaren – verpflichtet ist dein Betrieb dazu aber nicht. (§21 Abs. 1 BBiG) Beachte, dass dieses Ende auch eintritt, wenn für dich besondere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften (z.B. bei Schwangerschaft) gelten.

Für beide Varianten gilt: Eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung zum Ende deiner Ausbildung ist nicht notwendig. Die Beendigung tritt mit vollständig bestandender Abschlussprüfung bzw. Vertragsende ein. Solltest du deine Abschlussprüfung nicht bestanden haben, hast du die Möglichkeit deine Ausbildung zu verlängern. Dein Ausbilder bzw. deine Ausbilderin ist in beiden Fällen verpflichtet dich auf deinen Wunsch hin bis zum nächsten Prüfungstermin zu beschäftigen (§21 Abs. 3) (Prüfung).

Möchtest du jedoch deine Ausbildung, trotz nicht bestandener Abschlussprüfung,  nicht verlängern, endet deine Ausbildung mit dem vertraglichen Ende.

Bei einer Stufenausbildung, endet dein Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der „letzten Stufe“.

Solltest du dein Ausbildungsverhältnis vorzeitig beenden wollen, findest du hierzu alle relevanten Details in unserem Artikel „Ausbildungsplatzwechsel und Kündigung“.

2. Weiterarbeit/ Übernahme (§ 24 BBiG)

a. Was ist, wenn ich nach meiner Ausbildung weiterbeschäftigt werde?

Haben dein Ausbildender und du keine Vereinbarung getroffen, ob du nach deiner Ausbildung weiterbeschäftigt wirst, kann trotz allem ein Arbeitsverhältnis und damit eine Übernahme erfolgen. Dies geschieht, wenn du trotz der Bekanntgabe deiner Prüfungsergebnisse oder dem Ablauf deiner Ausbildungszeit, weiterhin in den Betrieb gehst und dort tatsächlich beschäftigt wirst. Euer schlüssiges Verhalten begründet somit ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn dir ausdrücklich Aufgaben übertragen werden und dein Arbeitgeber von der Weiterbeschäftigung weiß.

Sollte dein Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin zum Beispiel noch nicht über deine positiven Prüfungsergebnisse Bescheid wissen, kann er einer Weiterbeschäftigung unverzüglich widersprechen.

Wichtig ist auch, dass du ohne Unterbrechung nach deiner Ausbildungszeit in deinem Betrieb weiterbeschäftigt wurdest. (Dies gilt nicht, wenn du z.B. krank warst.)

Ist bei dir der Fall eingetreten, dass durch Weiterbeschäftigung ein Arbeitsverhältnis entstanden ist, dann gilt für dich der Kündigungsschutz wie bei einem unbefristeten Vertrag.

b. Ab wann darf ich übernommen werden?

Dein Ausbildender und du könnt in den letzten sechs Monaten vor Ende oder auch nach Ende deiner Ausbildung eine Weiterbeschäftigung bzw. eine Übernahme vereinbaren. Eine frühere Vereinbarung ist nach dem § 12 BBiG nichtig, das heißt diese ist nicht gültig.

Dein Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin kann mit dir sowohl einen befristeten wie auch einen unbefristeten Vertrag vereinbaren.

Bei einer vertraglichen Weiterbeschäftigung gilt für dich bereits mit Beginn deines Arbeitsverhältnisses das Kündigungsschutzgesetz. Dein vorangegangenes Ausbildungsverhältnis wird dir auf die Wartezeiten beim Urlaub sowie beim Entgeltfortzahlungsgesetz anrechnet.

c. Muss ich übernommen werden?

Eine Übernahmepflicht von Seiten des Ausbildenden gibt es nicht. Möchte dein Ausbildungsbetrieb dich nicht übernehmen, dann gelten bei dir die vertragliche Beendigungsfrist oder das Ende durch Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

Auch Schwangere haben, über ihr vertragliches Ende hinaus, keinen Übernahmeanspruch. Sollte dein Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin dich aber ausdrücklich wegen deiner Schwangerschaft ablehnen, wird dies als Diskriminierung wegen des Geschlechts angesehen (§ 7 Abs. 1 1 AGG). Dies ist jedoch nur schwer nachzuweisen.

In manchen Tarifverträgen ist jedoch eine Übernahmeregelung enthalten, diese setzt z.B. fest, Auszubildende, die ausgelernt sind, mindestens sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

Einen besonderen Schutz genießen Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung. Sie müssen nach Beendigung der Ausbildung im Betrieb weiterbeschäftigt werden, wenn sie vor dem Ende der Ausbildung einen Antrag auf Übernahme stellen (§ 78a Betriebsverfassungsgesetz).

d. Muss ich einer Übernahme zustimmen?

Du musst einer Übernahme nicht zustimmen. Sollte dein Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin vor den letzten sechs Monaten eine Vereinbarung mit dir treffen wollen, dann bleibt diese unwirksam. Solltest du jedoch einem Übernahmevertrag in den letzten sechs Monaten vor deinem Ausbildungsende zustimmen, dann kommt hier ein wirksamer Vertrag zustande, den du nur unter Berücksichtigung des  Kündigungsschutzgesetzes wieder beenden kannst.

3. Ausbildungszeugnis (§ 16 Abs. 1 + 2 BBiG)

Nach Beendigung deiner Ausbildung (auch wenn du deinen Betrieb vorzeitig verlassen hast), ist dein Ausbildender verpflichtet dir ein schriftliches Zeugnis auszustellen (§ 16 Abs. 1 BBiG). Dein Ausbildungszeugnis muss auf Firmenpapier, fehlerlos gedruckt sein. Ein Zeugnis in elektronischer Form reicht nicht aus. Es sollte mindestens eine, besser aber eineinhalb bis zwei Seiten lang sein.

Es gibt zwei Varianten von Ausbildungszeugnissen. Beim einfachen Ausbildungszeugnis muss dein Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin dir ein Zeugnis über Art, Dauer und Ziel deiner Berufsausbildung, sowie über deine erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ausstellen (§ 16 Abs. 2 BBiG). Bei dieser Zeugnisform findet keine Bewertung statt. Auf dein Verlangen hin muss dein Ausbildender zusätzlich auch Angaben über dein Verhalten und deine Leistung mit in das Zeugnis mitaufnehmen. Dies nennt man ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis (§ 16 Abs. 2 BBiG). Solltest du bereits länger in dem Betrieb arbeiten, gilt ein wohlwollendes qualifizierendes Zeugnis oft als Standard. Ein einfaches Zeugnis wird meist bei kurzen Zeiträumen verwendet.

Wohlwollend heißt, dass dein Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin das Zeugnis positiv formuliert. Ein Zeugnis unterliegt zum einen zwar der Wahrheitspflicht, soll zum anderen aber dein berufliches Vorankommen nicht erschweren. Qualifizierend heißt, dass sowohl dein Verhalten als auch deine Leistung anhand der Zeugnissprache bewertet werden. Dein Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin darf dir keine eindeutig schlechte Bewertung oder Kritik geben, wie zum Beispiel „hat seine Aufgaben nie erledigt und hat dafür immer eine Ewigkeit gebraucht“. Daher unterliegt die Zeugnissprache einem gewissen Code, bei dem man auch negative Beurteilungen aus dem wohlwollend positiven herauslesen kann. Diese kennst du sicherlich von deinen Schulzeugnissen, bei denen dein Sozial- und Arbeitsverhalten beschrieben wurde.

Manche Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen, insbesondere die kleineren Betriebe, verwenden auch ganz unabsichtlich bestimmte Floskeln, ohne zu wissen, was diese bedeuten. So ist der Satz „Herr XY hat sich stets sehr gut für die Erreichung der Ausbildungsziele eingesetzt“ eine sehr gute Beurteilung, wohingegen der Satz „hat sich in der Regel für die Erreichung der Ausbildungsziele eingesetzt“ eher eine schlechte Bewertung beinhaltet.

Krankheitstage oder auch Fehler dürfen nicht ins Zeugnis mitaufgenommen werden.

Zum Aufbau eines Ausbildungszeugnisses:

  • Überschrift (Art des Zeugnisses)

Ausbildungszeugnis oder Zwischenzeugnis (dort sollte nicht „Arbeitszeugnis“ stehen)

  • Einleitung

Zum Beginn gibt es immer eine Einleitung, in der dein Name, Geburtsdatum und –ort, die Dauer deiner Berufsausbildung sowie dein Ausbildungsberuf festgehalten werden. Bereits in der Einleitung kann man angeben, wie erfolgreich du deine Ausbildung abgeschlossen hast (sofern du mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse den Betrieb verlässt). Anschließend kommt eine Beschreibung des Betriebes sowie seiner Aufgaben und Schwerpunkte.

  • Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung

Weiterhin werden deine erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aufgezählt. Wichtig ist hierbei, dass der Satz „die Aufgaben orientieren sich an der Ausbildungsordnung für den Beruf XY“ nicht ausreicht. Deine Aufgaben und Tätigkeiten müssen in einer Aufzählung aufgelistet werden (fünf bis sechs Stichpunkte reichen hierfür aus). Wichtig ist, dass die Aufzählung auch so geschrieben ist, dass jemand, der nicht vom Fach ist, diese auch versteht. Meist beginnt man mit dem Wichtigsten und endet mit weniger wichtigen Inhalten.

  • Leistungsbeschreibung

Zu Beginn wird deine Ausbildungsbereitschaft beschrieben. Hier steht meist ein Satz wie „Frau XY hat von Anfang an ihre Berufsausbildung mit außerordentlichem Engagement und stets großem Interesse betrieben“. Dies ist zum Beispiel eine sehr gute Bewertung. Steht dort jedoch „Frau XY  hat ihre Berufsausbildung mit Engagement betrieben“ handelt es sich hierbei eher um eine befriedigende Beurteilung.

Anschließend kommt die Beurteilung zu deiner Ausbildungsbefähigung und deinem Fertigkeiten und Kenntnissen. Hier findest du Sätze, wie „bei allen Ausbildungsinhalten zeigte er eine ausgezeichnete Auffassungsgabe und stellte sich flexibel auf neue Anforderungen ein“ und „alle Fertigkeiten und Kenntnisse des Berufsbildes beherrschte er sehr gut“ (sehr gute Bewertung). Weniger gut (befriedigende Beurteilung)  ist zum Beispiel „seine Ausbildungsfähigkeit war gut“ und „mit Erfolg hat er sich alle wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet“.

Im nächsten Abschnitt wird deine Lern- und Arbeitsweise bewertet, meist in Form von „ ihre Lern- und Arbeitsweise war stets sehr gut. Sie hörte aufmerksam zu und arbeitete sich schnell in neue Aufgaben ein“ (sehr gute Beurteilung) oder „ihre Lern- und Arbeitsweise war zufriedenstellend“ (ausreichende Beurteilung).

  • Zusammenfassung der Leistungsbeurteilung

In fast allen Arbeitszeugnissen findet man einen Satz, der die bisher beschriebenen Leistungen zusammenfasst. In der Regel lautet dieser „Herr XY hat stets zu unserer vollsten/höchsten Zufriedenheit gearbeitet“ (sehr gut). Lässt man das „stets“ und/oder das „s“ aus vollsten weg, hat man eine schlechtere Beurteilung. So entspricht der Satz „hat zu unserer vollen Zufriedenheit“ eher einer befriedigenden Leistung. Wird die Zusammenfassung vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin komplett weggelassen, kann dies eine negative Beurteilung bedeuten.

  • Verhaltensbeurteilung

Auch die Beschreibung deines Sozialverhaltens darf in deinem Zeugnis nicht fehlen. Hier findest du eine Bewertung zu dem Umgang bzw. deinem Verhalten  gegenüber deinem oder deiner Vorgesetzen, Ausbildern und Ausbilderinnen, Kollegen und Kolleginnen sowie gegebenenfalls den Kunden und Kundinnen. Sätze wie „das Verhalten von Frau XY gegenüber ihren Vorgesetzten, Ausbildern und Mitarbeitern war stets einwandfrei“ oder „Herr XY war wegen seiner freundlichen Art bei seinen Vorgesetzen, Ausbildern und Kollegen stets sehr anerkannt“ zeugen von einer sehr guten Beurteilung. Weniger gut (ausreichende Beurteilung) ist dagegen „ das Verhalten war einwandfrei“ oder „war zufriedenstellend und problemlos“.

  • Beendigungsformel

Als vorletzter Abschnitt wird meist die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschrieben. Wie zum Beispiel „Er verlässt uns mit dem Ende der Ausbildung auf eigenen Wunsch“. Oft erkennt man in diesem Abschnitt aus welchem Grund das Ausbildungsverhältnis beendet wurde (aufgrund einer Kündigung, eines Aufhebungsvertrages oder aufgrund des Bestehens der Abschlussprüfung). Sätze wie, „auf beiderseitigem Wunsch“ (Aufhebungsvertrag) oder „auf Wunsch des Auszubildenden“ (Kündigung des Azubis bzw. der Azubine) geben an, wie du dein Ausbildungsverhältnis beendet hast.

Auch wird hier oftmals (wenn nicht bereits in der Einleitung mitaufgenommen) dein Prüfungsergebnis mit angezeigt („Frau XY hat ihre Ausbildung am 27.07.2019 mit gutem Prüfungsergebnis abgeschlossen.“). Bei der Beendigungsformel kannst du jedoch auch mitentscheiden, ob diese mitaufgenommen werden soll oder nicht. Wenn du zum Beispiel nicht möchtest, dass in deinem Zeugnis steht „Das Ausbildungsverhältnis endet am 17.12.2019 während der Probezeit“, dann kannst du hier deinen Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin darum bitten, diesen Abschnitt zu entfernen.

  • Dank- und Bedauern-Formel, sowie Zukunftswünsche

Bei sehr guten, guten und befriedigenden Zeugnissen werden oftmals zum Abschluss noch die Danksagung, das Bedauern über das Ausscheiden und die Zukunftswünsche geäußert. Das Bedauern kommt jedoch nur dann in Frage, wenn der Azubi bzw. die Azubine das Unternehmen verlässt, nicht wenn die Ausbildung aufgrund der Ausbildungszeit beendet wurde. Sollte der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin diese Formeln weglassen, ist zu vermuten, dass es sich um ein konfliktträchtiges Ausbildungsverhältnis gehandelt hat. Dieser Abschluss ist jedoch kein „Muss“ mehr. Das heißt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin kann frei entscheiden, ob er oder sie diese Formeln mitaufnehmen möchte oder nicht.

  • Ausstellungsort und –datum, Unterschrift

Das Ausstellungsdatum sollte nicht zu weit von dem Datum der Beendigung entfernt sein. Bestmöglich ist es, wenn diese Daten gleich sind. Zudem sollte dein Ausbildungszeugnis am besten von einem deutlich ranghöheren Mitarbeiter oder Mitarbeiterin oder auch von der Geschäftsführung unterschrieben werden.

Was kann ich machen, wenn mir mein Arbeitgeber ein schlechtes Zeugnis ausstellt?

Solltest du von deinem Ausbildenden ein schlechtes Ausbildungszeugnis ausgestellt bekommen, dann hast du die Möglichkeit dieses berichtigen zu lassen. Beachte, dass die Formulierung ganz bei deinem Arbeitgeber liegt. Er muss das Zeugnis wahr und wohlwollend formulieren, wie er es jedoch formuliert liegt bei ihm. Wichtig ist jedoch, dein Ausbildungszeugnis darf dir ein Vorankommen in deiner beruflichen Laufbahn nicht erschweren.

Bist du der Meinung, dass deine Arbeitsleistung einem gut bzw. sehr gut entspricht, dann musst du dies jedoch auch beweisen. Dies kann je nach Ausbildungsberuf auch etwas schwieriger werden, da oftmals die schulischen Inhalte nicht ganz mit denen in der Praxis übereinstimmen. Deine schulischen Noten können dennoch bei deiner Beweisführung hilfreich sein.

Stellt dein Betrieb dir ein schlechteres Zeugnis als befriedigend aus, dann hat er diese schlechtere Beurteilung zu beweisen. So trifft man sich bei konfliktträchtigen Ausbildungsverhältnissen meist in der Mitte.

Bist du dir nicht sicher, was genau die Formulierungen bedeuten, dann such dir auf jeden Fall Hilfe und lass eine Fachperson nochmal drüber schauen. Wir vom azuro beraten dich hierzu gerne.

Hast du ein berechtigtes Interesse dein Zeugnis anpassen zu lassen, dann ist es sinnvoll erstmal Kontakt mit deinem Betrieb aufzunehmen und ihn um eine Berichtigung zu bitten. Hilfreich ist es, wenn du bereits einen eigenen Zeugnisvorschlag mit anhängst. Weigert sich dein Betrieb das Zeugnis anzupassen, obwohl es nicht deinen Leistungen entspricht, dann kannst du dies auch bei deinem Arbeitsgericht geltend machen.

Hilfreiche Links

Hier findest du nochmal viele Infos rund um das Zeugnis, sowie eine Angabe zu 200 verschiedenen Codes der Zeugnissprache: https://karrierebibel.de/ausbildungszeugnis/

Auf folgenden Seiten findest du unter anderem auch hilfreiche Muster und Vorlage zu Erstellung eines Zeugnisses sowie einen Zeugnisgenerator: https://www.zeugnisprofi.com/ressourcen/ausbildungszeugnis-muster/ oder http://www.azubi-azubine.de/mein-recht-als-azubi/ausbildungszeugnis

4. Arbeitslosigkeit

Falls du nach dem Ende deiner Ausbildung arbeitslos bist, musst du dich umgehend und persönlich bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos melden. Die Meldung der Arbeitslosigkeit ist die erste Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld. Anspruch auf Arbeitslosengeld hast du aber nur dann, wenn du in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. In diesem Fall erhältst du zunächst Arbeitslosengeld I. Das Arbeitslosengeld errechnet sich auf der Grundlage deiner Ausbildungsvergütung. Hier musst du mit deutlichen Einbußen rechnen.

Falls du also von deinem Ausbildungsbetrieb nicht übernommen wirst oder dort nicht bleiben möchtest, solltest du dich schon vor dem Ausbildungsende auf die Suche nach einer neuen Stelle machen. Im besten Fall kannst du gleich nach deiner erfolgreichen Ausbildung im neuen Betrieb anfangen.